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Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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Neues Direktforderungsrecht des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers

Datum:
30.03.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Thema:
Direktforderungsrecht gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers
Stichworte:
Direktforderung, Forderung, Forderungsrecht, Geschädigter, Haftpflichtversicherer, Revision, Schädiger, Versicherungsvertragsgesetz, VVG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

VVG 60 Abs. 1bis

Einleitung

Am 01.01.2022 trat das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft.

Wir picken eine für Geschä­digte wichtige Neuerung heraus:

  • Art. 60 Abs. 1bis VVG.

Gesetzliche Grundlagen

Das anlässlich der VVG-Revision neu eingeführte Direktforderungsrecht des Geschädigten von VVG 60 Abs. 1bis wird durch mehrere weitere Normen beeinflusst, nämlich

  • VVG 60 Abs. 1bis
  • VVG 59 Abs. 3
  • SVG 65 Abs. 2

Begründung eines direkten Forderungsrechts

Diese Gesetzesbestimmung begründet dem Geschädigten ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers.

Der neue Art. 60 Abs. 1bis VVG lautet wie folgt:

  • „Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechts­nachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwen­dungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunterneh­men aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegen­halten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.“

Vorteile für den Geschädigten

  • Erleichterte Geltendmachung
    • Der neue Absatz in VVG 60 bedeutet eine erhebliche Verbes­serung der Rechte des Geschädigten für eine erleichterte Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs.
  • Kenntnis des Haftpflichtversicherers des Schädigers
    • Voraussetzung für die direkte Einforderung des Schadenersatzes ist die Kenntnis von Namen und Sitz des Haftpflichtversi­cherers.
    • Ohne Kenntnis der Koordinaten des Haftpflichtversicherers bleibt nichts anderes übrig, als den Schädiger zur Bekanntgabe seines Haftpflichtversicherers zu verhalten oder ihn – wie nach altem Recht – dazu zu bringen, den Schadenfall selbst bei seinem Versicherer anzumelden.
  • Mittelloser Schädiger?
    • Das direkte Forderungsrecht ist für den Geschädigten auch dann nützlich, wenn der Schädiger nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Schaden zu decken, oder gar mittellos ist.
      • Bei invaliditäts- oder todesfallbedingten Personen- und Versorgerschäden sowie sonstigen Grossschäden hat das Direktforderungsrecht eklatante Vorteile:
        • Der Geschädigte muss nicht mehr das Vermögen des Schädigers pfänden oder über dessen Vermögen den Konkurs eröffnen lassen, um sich in diesen Zwangsvollstreckungsverfahren die Forderung gegenüber dem Versicherer abtreten lassen zu können.
      • Vielmehr ist es neu mög­lich, den Versicherer direkt in die Pflicht zu nehmen, um die Schadersatzdeckung zu erzielen.
  • Gerichtsstand

Vorteile für den Schädiger

  • Schädiger-Entlastung durch das Direktforderungsrecht
    • Für den Schädiger bedeutet es eine Verbesserung bzw. Entlastung, wenn nicht er persönlich, sondern sein Haftpflichtversicherer vom Geschädigten ins Recht gefasst wird.
      • Nach bisherigem Recht musste der Schädiger selbst eingeklagt wer­den und war im Zivilprozess in der Parteirolle eines Beklagten.
      • Der Versicherer musste nur Abwehrrechte wahrnehmen und den Versicherten ggf. finanziell schadlos halten.
  • Unterstützungsmöglichkeit bei der Forderungsabwehr
    • Der Schädiger und Versicherte kann bei ungerechtfertigten Ansprüchen des Schädigers und zur Vermeidung eines Bonusverlusts immer noch seinen Haftpflichtversicherer bei der Forderungsabwehr unterstützen.

Entlastung für Schädiger wie für Geschädigten

Das direkte Forderungsrecht entlastet also den Geschädigten wie den Schädiger.

Unterschiede der Direktforderungsrechte von SVG und VVG

  • Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (als Ideenspender)
    • Anfänglich stand das Direktforderungsrecht des „Strassenverkehrsgeschädigten“ gegenüber dem Motorfahrzeughaftpflichtversicherer gemäss SVG 65 Abs. 1 Pate für das neue, umfassende Institut Pate.
  • Keine Systemidentität
    • Der im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens gezogene Analogieschluss zur Regelung im Strassenverkehrsgesetz gilt nicht uneingeschränkt.
  • Die Unterschiede von SVG 65 Abs. 2 und VVG 60 Abs. 1bis
    • Gemeinsamkeiten
      • Die Normen SVG 65 Abs. 1 SVG und VVG 60 Abs. 1bis enthalten je ein direktes Forderungs­recht des Geschädigten gegenüber dem Versicherer.
    • SVG mit uneingeschränktem Direktforderungsrecht
      • Gemäss Wortlaut des Abs. 2 von SVG 65 gilt das gesetzliche Forderungsrecht im SVG-Geltungsbereich uneingeschränkt:
        • «Einreden aus dem Versicherungsvertrag sowie aus dem Bundesgesetz … über den Versicherungsvertrag» (VVG) «können dem Geschä­digten nicht entgegengehalten werden».
    • VVG 60 Abs. 1bis mit eingeschränktem Direktforderungsrecht
      • In VVG 60 Abs. 1bis gilt das direkte Forderungsrecht des Geschädigten nur eingeschränkt, d.h.:
        • «unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags ent­gegenhalten kann».
      • Diese Einschränkungen sind durch den Versicherer und / oder Schädiger beeinflussbar, nämlich:
        • Einreden aus Vertrag
        • Einreden aus Gesetz
        • unterbliebene Prämienzahlung
        • grobe Fahrlässigkeit
        • Obliegenheits-Verletzungen durch den Schädiger.

Der Einredeausschluss von VVG 59 Abs. 3 bei Pflichtversicherungen

  • Obligatorische Haftpflichtversicherungen
    • Aufgrund von VVG 59 Abs. 3 besteht ein Einredeausschluss für als obligatorisch bezeichnete Haftpflichtversicherungen.
  • Einredeausschluss bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen
    • Mit der Norm von VVG 59 Abs. 3 wurde eine Regelung ein­geführt, welche die gemäss VVG 60 Abs. 1bis bestehenden Einredemöglichkeiten des Versicherers im Falle obligatorischer (Haftpflicht-)Versicherungen ausschliesst.
  • Ausgeschlossene Einreden
    • Bei obligatorischen Haftpflicht­versicherungen sind dem Versicherer aufgrund von VVG 59 Abs. 3 folgende Einreden gegenüber dem Geschädigten verwehrt:
      • „… Einrede der grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verursachung des versicherten Ereignisses
      • Einrede der Verletzung irgend­welcher Obliegenheiten durch den Versicherten
      • Einrede der unterbliebenen Prämienzahlung
      • Einrede des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts.“

Selbstbehalt-Einforderung?

Der Einredeausschluss von VVG 59 Abs. 3 dürfte in Fällen des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts haben:

  • Prinzip
    • Der Geschädigte kann den versicherungsvertraglich vereinbarten Selbstbehalt des schädigenden Versicherten direkt beim Versicherer einfordern.
  • Anwendungsfälle
    • Denkbar sind hier v.a. die Fälle von obligatorischen Berufshaftpflichtdeckungen, wie sie vorgeschrieben sind bei
      • Ärzten
      • Zahnärzten
      • sonstigen Angehörigen universitärer Medizinberufe
      • Rechtsanwälten
      • Haltern von Luftfahrzeugen
      • Hundehaltern
      • Bergführern
      • Anbietern von Risikoaktivitäten
      • uam.
  • Abwehr oder Teilanerkennung
    • Relevant dürfte hier sein,
      • ob der Versicherer die Forderung des mutmasslich Geschädigten weiterhin generell abwehrt oder,
      • ob er
        • diesem zur Vermeidung eines Prozesses nolens volens mal den Selbstbehaltsbetrag leistet und
        • ihn beim Versicherungsnehmer einfordert.

Folgen bei obligatorischen Haftpflichtdeckungen

Die vorstehenden Ergebnisse zeitigen folgende funktionalen Reflexe:

  • Versicherungsnehmer
    • Bei den (obligatorischen) Haftpflichtversicherungen stehen dem Versicherten also ganz wesentliche Einreden nicht zur Verfügung.
  • Versicherer
    • Der Versicherer hat gegenüber dem Geschädigten selbst dann Leistungen zu erbringen, wenn er gegenüber dem Versicherten als Vertragspartner nicht leistungspflichtig wäre.
  • Am Ende beinahe doch gleich wie die „Motorfahrzeughaftpflichtversicherung“
    • Im Ergebnis führt dieser Einredeausschluss bei Pflicht-Haftpflichtversicherungen
      • zu einer wesentlichen Besserstellung des Geschä­digten und
      • zu einer wirtschaftlich mit der „Motorfahrzeughaftpflichtversicherung» beinahe identischen Situation.

Fazit

Das Direktforderungsrecht des neuen VVG 60 Abs. 1bis erleichtert den (informierten) Geschädigten die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche erheblich.

Die Erleichterung greift aber nur, sofern und soweit das Haftpflichtversicherungsverhältnis und die Firma des Haftpflichtversicherers bekannt sind.

Weiter kommt der Geschädigte im konkreten Einzelfall nicht umhin, zu prüfen, welche Art von Haftpflichtversicherung vorliegt und welche Voraussetzungen für sein Direktforderungsvorhaben gegenüber dem Versicherer erfüllt sein müssen.

Wie aufgezeigt, ist der Haftpflichtversicherungs-Art zu unterscheiden in:

  • Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (SVG 65)
  • Fakultative Haftpflichtversicherung (VVG 60 Abs. 1bis)
  • Obligatorische Haftpflichtversicherung (VVG 60 Abs. 1bis i.V.m. VVG 59 Abs. 3).

Wie so allgemein, wartet das revidierte Versicherungsrecht auch hier mit Tücken auf.

Literatur

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  • von Zedtwitz/Maisano, Rückgriff des Privatversicherers gemäss Art. 95c rev. VVG – ab wann?, Jusletter vom 1. März 2021.

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