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Mietrecht

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NR verschärft Untermiete und vereinfacht Eigenbedarf-Geltendmachung

Datum:
08.03.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Eigenbedarf
Thema:
Untermiete + Eigenbedarf
Stichworte:
Eigenbedarf, Untermiete, Vereinfachung, Verschärfung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

15.455 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE

Missbräuchliche Untermiete vermeiden

18.475 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE

Beschleunigung des Verfahrens bei der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Familienangehörigen

Einleitung

Der Bundesrat (BR) stimmte den formellen Erleichterungen im Mietrecht am 19.10.2022 zu, empfahl aber auf die Anpassung der Regeln bei der Untermiete und der Kündigung wegen Eigenbedarf nicht einzutreten.

Wir berichteten:

Untermiete

(15.455 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE – Missbräuchliche Untermiete vermeiden)

Der Nationalrat (NR) hat an der Ratssitzung von gestern 07.03.2023 bei der Untervermietung von Räumlichkeiten schärfere Regeln gegen Missbräuche beschlossen und dabei einer Gesetzesvorlage zugestimmt, welche unter anderem vorsieht, dass der Vermieter der Untervermietung explizit schriftlich zustimmen muss oder diese bei Nichteinhaltung der Regeln durch den Mieter mittels eines ausserordentlichen Kündigungsrechts unterbinden kann:

  • Die Untervermietung soll künftig nur noch möglich sein, wenn der Vermieter ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  • Die bisherige «vorübergehende Abwesenheit» bei der Untermiete soll auf zwei Jahre beschränkt werden.
  • Der Vermieter soll ein ausserordentliches Kündigungsrecht für Missbräuche erhalten.

Das Geschäft geht nun an den Ständerat (SR), der sich mit den neuen, vom NR bestimmten Regeln der Untervermietung auseinanderzusetzen hat.

Eigenbedarf

(18.475 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE – Beschleunigung des Verfahrens bei der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Familienangehörigen)

Der NR hat sich ferner dafür ausgesprochen, dass Hausbesitzer/Grundeigentümer im Falle eines Eigenbedarfs für sich und ihre Familienmitglieder den Mietvertrag mit der Mieterschaft einfacher kündigen können:

  • Die Mietvertragskündigung soll nicht mehr bei einem «dringenden» Eigenbedarf des Besitzers möglich sein, sondern wenn der Eigentümer «einen bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf» geltend machen kann.

Die Vorlage geht nun an den Ständerat (SR).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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