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Sozialversicherungsrecht / Arbeitsrecht

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Uber B.V. + Rasier Operations B.V. sind für «Uber-Fahrer» AHV-pflichtig

Datum:
22.03.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Thema:
Uber-Fahrer
Stichworte:
AHV, Erwerbstätigkeit, Uber
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 319 ff. / AVG etc.

Die niederländische «Uber B.V.» muss als Arbeitgeberin mit Betriebsstätte in der Schweiz für das Jahr 2014 AHV-Beiträge für die Fahrer bezahlen von:

  • UberX
  • UberBlack und
  • UberVan.

 Das gleiche gilt für «Rasier Operations B.V.» in Bezug auf

  • UberPopFahrer.

Die beiden Gesellschaften wurden verpflichtet, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich Angaben zu den bezahlten Löhnen zu machen.

Das Bundesgericht (BGer) wies ihre Beschwerden gegen die Urteile des Zürcher Sozialversicherungsgerichts ab und hiess diejenigen der Ausgleichskasse teilweise gut.

Anmerkung

In einem Urteil von 2022 (2C_34/2021, Medienmitteilung vom 3. Juni 2022) ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass das Kantonsgericht Genf in Bezug auf den Fahrdienst von Uber nicht willkürlich entschieden hat, wenn es von einem Arbeitsverhältnis von in Genf tätigen Uber-Fahrern zu Uber B.V. ausgegangen ist.

Wir berichteten:

Urteile vom 16. Februar 2023 (9C_70/2022, 9C_71/2022, 9C_75/2022, 9C_76/2022)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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