OR 319 ff. / AVG etc.
Die niederländische «Uber B.V.» muss als Arbeitgeberin mit Betriebsstätte in der Schweiz für das Jahr 2014 AHV-Beiträge für die Fahrer bezahlen von:
- UberX
- UberBlack und
- UberVan.
Das gleiche gilt für «Rasier Operations B.V.» in Bezug auf
- UberPopFahrer.
Die beiden Gesellschaften wurden verpflichtet, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich Angaben zu den bezahlten Löhnen zu machen.
Das Bundesgericht (BGer) wies ihre Beschwerden gegen die Urteile des Zürcher Sozialversicherungsgerichts ab und hiess diejenigen der Ausgleichskasse teilweise gut.
Die Details
«Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich stellte 2019 fest, dass die Fahrer von UberX, UberBlack, UberVan und UberGreen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für Uber B.V. ausüben würden und die Fahrer von UberPop eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für Rasier Operations B.V. Die Uber Switzerland GmbH mit Sitz in Zürich sei die für die Abrechnung der entsprechenden AHV-Beiträge pflichtige Betriebsstätte. Die Ausgleichskasse legte sodann die Höhe der Beiträge für das Jahr 2014 fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied 2020, dass die Uber Switzerland GmbH nicht beitragspflichtig sei, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Ein Jahr später wies das Sozialversicherungsgericht die Sache zu neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurück; diese habe individuell jede einzelne Beziehung zwischen den Fahrern und den beiden Gesellschaften zu prüfen, die entsprechenden Lohnsummen zu ermitteln und die AHV-Beiträge der Gesellschaften neu festzusetzen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit des «typischen» Fahrers, der 2014 die Uber-App verwendet habe, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit darstelle. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobenen Beschwerden der beiden Gesellschaften ab und heisst diejenigen der Ausgleichskasse teilweise gut. Es bestätigt zunächst die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Uber-Fahrer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Davon durfte die Vorinstanz aufgrund verschiedener Merkmale in der Beziehung zwischen den Uber-Fahrern und den zwei Gesellschaften ausgehen. Zu diesen Merkmalen gehören die Erteilung weitreichender Weisungen, deren Einhaltung die Gesellschaften über die App kontrollierten, das in wesentlichen Bereichen bestehende Unterordnungsverhältnis der Fahrer und das für die Fahrer praktisch nicht vorhandene wirtschaftliche Risiko. Eine einzelfallweise Prüfung der Beziehung zu Uber B.V. hat einzig bei Fahrern zu erfolgen, die eigene angestellte Fahrer beschäftigen oder das Uber-Geschäft über eine juristische Person abwickeln. Uber B.V. ist als Arbeitgeberin der typischen UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer zu betrachten und Rasier Operations B.V. als Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer. Die Anlaufstelle für die Fahrer an der Adresse von Uber Switzerland GmbH (Greenlight Center Zürich) gilt als Betriebsstätte von Uber B.V. und Rasier Operations B.V., weil sie über die dortigen ständigen Anlagen Verfügungsmacht hatten und sich ihre Geschäftstätigkeit zumindest teilweise dort abspielte (was bei Uber B.V. seit 2014 unverändert gilt). Daraus ergibt sich – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Fahrer – die AHV-Beitragspflicht der beiden Gesellschaften als Arbeitgeberinnen mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. Was die Höhe der AHV-Beiträge angeht, so müssen die zwei Gesellschaften der Ausgleichskasse Unterlagen zukommen lassen, aus denen hervorgeht, welche Löhne sie an welche Fahrer ausgerichtet haben. Sie werden in diesem Rahmen auch nachzuweisen haben, welche Unkosten – die nicht zum massgebenden Lohn der Fahrer gehören – bei diesen angefallen sind.»
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 22.03.2023
Anmerkung
In einem Urteil von 2022 (2C_34/2021, Medienmitteilung vom 3. Juni 2022) ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass das Kantonsgericht Genf in Bezug auf den Fahrdienst von Uber nicht willkürlich entschieden hat, wenn es von einem Arbeitsverhältnis von in Genf tätigen Uber-Fahrern zu Uber B.V. ausgegangen ist.
Wir berichteten:
Urteile vom 16. Februar 2023 (9C_70/2022, 9C_71/2022, 9C_75/2022, 9C_76/2022)
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam