Da der Betreibungsschuldner seinen Wohnsitz im Kanton Bern während seines mehrmonatigen Kuraufenthalts im Ausland nicht aufgegeben hat,
- wäre das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West,
- nach Eingang desFortsetzungsbegehrens und
- nach Kenntnisnahme der Pfändungsankündigung durch den Schuldner
- verpflichtet gewesen,
- folgende Möglichkeiten zu prüfen:
- eine Vertretung desSchuldners bei der Pfändung (SchKG 91 Abs. 1 Ziffer 1) oder
- eine sog. „Abwesenheits-Pfändung“.
- folgende Möglichkeiten zu prüfen:
Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens durch das Betreibungsamt erwies sich daher als unrechtmässig.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde das Betreibungsamt daher angewiesen, die Pfändung im Sinne der Erwägungen zu vollziehen.
Quelle
Obergericht des Kantons Bern
vom 03.05.2022
ABS 22 71
2. Ankündigung
Art. 90 SchKG
Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.
3. Pflichten des Schuldners und Dritter
Art. 91 SchKG
1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB);
2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB).
2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3 Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6 Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.