LAWNEWS

Betreibung

QR Code

Vorübergehende Abwesenheit des Betreibungsschuldners

Datum:
27.03.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht
Thema:
Abwesenheit des Betreibungsschuldners
Stichworte:
Abwesenheit, Betreibung, Fortsetzungsbegehren, Pfändungsvollzug, Schuldner, Unrechtmässige Rückweisung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Da der Betreibungsschuldner seinen Wohnsitz im Kanton Bern während seines mehrmonatigen Kuraufenthalts im Ausland nicht aufgegeben hat,

  • wäre das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West,
    • nach Eingang desFortsetzungsbegehrens und
    • nach Kenntnisnahme der Pfändungsankündigung durch den Schuldner
  • verpflichtet gewesen,
    • folgende Möglichkeiten zu prüfen:
      • eine Vertretung desSchuldners bei der Pfändung (SchKG 91 Abs. 1 Ziffer 1) oder
      • eine sog. „Abwesenheits-Pfändung“.

Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens durch das Betreibungsamt erwies sich daher als unrechtmässig.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde das Betreibungsamt daher angewiesen, die Pfändung im Sinne der Erwägungen zu vollziehen.

Quelle

Obergericht des Kantons Bern
vom 03.05.2022
 
ABS 22 71

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.