ZGB 712m Abs. 2 i.V.m. ZGB 75; OR 32; OR 132 Abs. 1
Lässt sich ein Stockwerkeigentümer an der Stockwerkeigentümerversammlung durch die StWE-Verwaltung vertreten, so beginnt die Anfechtungsfrist
- am Tag nach der Kenntnisnahme der Beschlussfassung durch die StWE-Verwaltung und
- nicht mit der Zustellung des StWEV-Beschlussprotokolls.
Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 07.12.2022
LB220020
(noch nicht rechtskräftig)
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam