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Anfechtung eines Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlusses: Beginn des Fristenlaufs

Datum:
04.04.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Thema:
Anfechtung eines Stockwerkeigentumsversammlungsbeschlusses
Stichworte:
Anfechtung, Eigentumswohnung, Fristenlauf, Stockwerkeigentum, Stockwerkeigentümer, Stockwerkeigentümerversammlung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 712m Abs. 2 i.V.m. ZGB 75; OR 32; OR 132 Abs. 1

Lässt sich ein Stockwerkeigentümer an der Stockwerkeigentümerversammlung durch die StWE-Verwaltung vertreten, so beginnt die Anfechtungsfrist

  • am Tag nach der Kenntnisnahme der Beschlussfassung durch die StWE-Verwaltung und
  • nicht mit der Zustellung des StWEV-Beschlusspro­tokolls.

Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 07.12.2022
LB220020
(noch nicht rechtskräftig)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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