OR 259d
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (AppGer BS) hatte auf Berufung einer Vermieterin hin über eine corona-bedingte Mietzinsreduktion der Vorinstanz zugunsten der Betreiberin eines Schnellimbiss-Restaurants als Mieterin zu entscheiden.
Das AppGer BS hiess die Berufung der Vermieterin gut und erwog zusammengefasst folgendes:
- Die staatlich angeordneten Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus hätten auf den Betrieb von Restaurants (und anderer Geschäftstätigkeiten) gezielt und die konkrete Beschaffenheit des Mietobjekts unberührt belassen.
- Damit habe es in concreto an einem Mangel am Mietobjekt gefehlt.
- Liege kein Mangel vor, habe die Mieterin keinen Anspruch auf Mietzinsherabsetzung.
- Über die Frage des Umfangs der Mietzinsherabsetzung war deshalb nicht zu befinden.
Appellationsgericht Basel-Stadt
Urteil vom 08.08.2022
G-Nr. ZB.2022.6 (AG.2022.518)
Rechtskräftig
Rückzug Beschwerde ans Bundesgericht durch die Mieterin
BGer 4A_419/2022 vom 01.12.2022
Weiterführende Informationen
- https://law.ch/lawnews/2022/11/geschaeftsschliessung-wegen-corona-massnahmen-kein-mietobjekt-mangel-ausnahmen-vorbehalten/
- https://law.ch/lawinfo/geschaeftsraummiete-ladenmiete/maengel-bei-geschaeftsraeumen/
- https://law.ch/lawinfo/geschaeftsraummiete-ladenmiete/inhalt-des-mietvertrages-ueber-geschaeftsraeume/notwendiger-inhalt/
- https://law.ch/lawinfo/geschaeftsraummiete-ladenmiete/
Quelle
LawMedia Redaktionsteam