Einleitung
Für Hotelgäste stellt sich immer wieder die Frage, was darf man an Verbrauchsmaterial aus dem Hotelzimmer mitnehmen, was nicht und wie ist die Praxis der Hotels im Alltag?
Agenda
Die (deutsche) Studie
TRAVELBOOK.de, ein Webportal von Axel Springer.SE, hat am 24.01.2023 eine «Analyse» veröffentlicht, wonach beinahe 80 % der Deutschen auf Reisen schon mal etwas aus einem Hotel habe mitgehen lassen.
Die spannende Umfrage von TRAVELBOOK.de hat – zusammengefasst – folgende Ergebnisse erbracht:
Häufig aus dem Hotel geklaute Dinge
- Die beliebtesten Hotel-Mitnahmegegenstände sind laut der Untersuchung:
- Ranking 1 (56 %):
- Körperpflegeprodukte wie Shampoo und Haarspülung
- Ranking 2 (29 %)
- Kugelschreiber und Notizblöcke
- Ranking 3 (23 %)
- Snacks
- Ranking 4 (18 %)
- Badeschlappen
- … (siehe auch Box unten)
- Ranking 1 (56 %):
- Weitere Mitnahmegegenstände bilden:
- Bibel in der Nachttischschublade (2 %)
- Wasserkocher im Hotelzimmer.
Gegenstände-Mitnahme ist immer Diebstahl
- Die Rechtslage in Deutschland ist klar: Die Mitnahme von Wertgegenständen oder auch nur von „geschlossenen Kleinstprodukten“ aus dem Bereich Kosmetik – wer etwas aus dem Hotel mitnimmt, macht sich wegen Diebstahls strafbar, so die Juristin Annett Reinke von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
- In der Praxis sind Diebstähle gemäss der Studie jedoch schwer nachzuweisen, lassen doch viele Gäste beim Check-out die Zimmertür offen oder es entstehen in Spa-Hotels bei Bademänteln und Badetüchern Kontrollunmöglichkeiten.
Hotelbetreiber bei Gebrauchsgegenständen kulant
- TRAVELBOOK-Nachfragen ergaben, dass zwar häufig Handtücher, Bademäntel und Hausschuhe mitgenommen würden, dies aber kein grösseres Problem bilde, da nur bei Beschädigungen die Gäste kontaktiert würden.
- Gäste könnten mitnehmen:
- Kugelschreiber
- Notizblock
- Bade-Amenities
- Badeschuhe.
Diebstahl ein Kostenfaktor für Hotels
- Trotz seltener Strafanzeigen in Deutschland ist ein Diebstahl von Gegenständen im Hotel kein Kavaliersdelikt.
- Der Ersatz von Gegenständen ist für die Hotelunternehmen gemäss Studie ein erheblicher Kostenfaktor.
Die beliebtesten „Hotelsouvenirs“ der Deutschen:
- Körperpflegeprodukte (56 Prozent)
- Kugelschreiber und Notizblöcke (29 Prozent)
- Snacks (23 Prozent)
- Badeschlappen (18 Prozent)
- Tee und Kaffee (17 Prozent)
- Bademäntel (14 Prozent)
- Handtücher (13 Prozent)
Quelle: Diebstahl aus Hotels | travelbook.de
Abgrenzungen
In der Praxis wird unterschieden in:
- Verbrauchsgegenstände
- Minibar
- Erinnerungsstücke zum Kauf
Es gibt auch Hotelgäste, deren Mitnahmen nicht unter das Abgrenzungsthema fallen:
- Diebstahl des Fernsehers
- Entwendung der Kaffeemaschine
- Mitnahme aller Handtücher und Bademäntel mit dem eigens dafür mitgebrachten Koffer
- etc.
Verbrauchsgegenstände
In der Hotelpraxis dürfen sog. «Einweg-Produkte» mitgenommen werden:
- Seifen
- Duschmittel
- Badefinken
Sie sind im Hotelzimmerpreis inkludiert und können aus Hygienegründen nicht mehr für spätere Hotelgäste verwendet werden.
Hotelbetriebe, die auch keine Mitnahme solcher Verbrauchsgegenstände wünschen, montieren in der Regel nachfühlbare, nicht mitnehmbare Einliter-Flaschen.
Minibar
In der Regel melden die Gäste beim Auschecken die aus der Minibar entnommenen, konsumierten Getränke.
Viele Hotels haben sich so organisiert, dass sie die Getränke nachbelasten können.
Andere Hotels
- installieren Minibars mit Wegnahme-Kontakt-Belastung, was Gäste nicht daran hindert teilkonsumierte Getränkeflaschen und -dosen zurückzustellen;
- verlangen (selten) eine sog. «Minibar»-Kaution.
Die «Minibar» bleibt ungeachtet organisatorischer Massnahmen in der Hotelbranche ein Reizthema.
Erinnerungsstücke zum Kauf
Wollen sich Gäste mit Erinnerungsstücken aus dem Hotel eindecken und ein Stück Urlaubsgefühl mit nach Hause nehmen, können diese Gegenstände in vielen Hotels käuflich erworben werden,
- im Hotelshop
- im Webangebot des Hotels
- beim Receptionspersonal.
Rechtslage in der Schweiz
Hinsichtlich der Mitnahme von Hotelgegenständen in der Schweiz sind die beiden folgenden Kriterien massgebend:
Gastaufnahmevertrag
- Für die Übernachtung in einem Hotel schliesst der Hotelgast mit dem Hotelunternehmen einen sog. «Gastaufnahmevertrag»:
- Die Einzelheiten:
- Der Hotelbetreiber verpflichtet sich, den Gast zu bewirten und ihm das Hotelzimmer zur Verfügung zu stellen. Die Folge ist:
- Ein Nutzungs-, aber keine Mitnahmerecht.
Deliktsarten
- Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB)
- Der Täter eignet sich eine fremde, bewegliche Sache an in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern.
- Veruntreuung (Art. 138 StGB)
- Der Täter eignet sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache oder einen ihm anvertrauten Vermögenswert an in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern.
- Diebstahl (Art. 139 StGB)
- Der Dieb nimmt eine fremde, bewegliche Sache weg in der Absicht, sich diese anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern.
- Quelle
Zur Strafanzeige / zum Strafantrag / zu den Vermögensdelikten
Kulanz
Trotz der klaren Rechtslage sind viele Hotelunternehmen nachsichtig, lassen sog. «Kulanz» walten, wenn Gäste Hotelgegenstände aus dem Hotelzimmer mitnehmen:
- Bei Gegenständen, welche nicht an andere Gäste weitergegeben oder sonst in irgendeiner Form nochmals nützbar sind.
- Einweg-Badeschlappen mit Hotellogo, die an den Hotelaufenthalt erinnern und so möglicherweise zu einer Folge-Buchung motivieren.
Fazit
Der vorsichtige Hotelgast erkundigt sich beim Auschecken, ob er einen bestimmten Gegenstand mitnehmen darf. So liegt der Entscheid beim Hotel bzw. Gegenstand-Eigentümer. Wird eine Entschädigung verlangt, kann der Gast entscheiden, ob er den «Mitnahmepreis» bezahlen will oder nicht.
Es gibt auch Hotels, die bieten Gegenstände in einem Shop oder online zum Kauf an. In diesen Fällen dürfte die Abgrenzung von mitnahme-erlaubten Verbrauchsgegenständen und nicht zur Mitnahme gedachter Dinge transparenter sein.
Weiterführende Informationen
- Die Studie
- Aneignung / Diebstahl
- Strafanzeige / Strafantrag
- Rechtsprechung
- BGE 114 IV 207 ff. (Die Verweigerung der Rückgabe einer beweglichen Sache entgegen einer vertraglichen Pflicht stellt keine Entziehung im Sinne von Art. 143 StGB dar)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam