SchKG 56 + SchKG 63; SchKG 250 i.V.m. SchKG 31 + ZPO 145 Abs. 1
Das Bundesgericht hatte sich im Fall 5A_790/2021 mit umstrittenen Fragen auseinanderzusetzen:
- Beginn des Fristenlaufs für die Kollokationsklage
- Am ersten Tag der Auflage des Kollokationsplans durch das Konkursamt wird der Fristenlauf zur Anhebung der Kollokationsklage ausgelöst.
- Kollokationsplanauflage ist keine Betreibungshandlung nach SchKG 56
- Die Auflage des Kollokationsplans gilt nicht als Betreibungshandlung im Sinne von SchKG 56.
- Keine Fristerstreckungsmöglichkeit nach SchKG 63
- Weil keine Betreibungshandlung nach SchKG 56 vorliegt, ist keine Fristerstreckung gestützt auf SchKG 63 möglich.
- Fristenstillstand für die Kollokationsklage
- Der Fristenstillstand richtet sich aufgrund von SchKG 31 nach ZPO 145 Abs. 1 (siehe Box unten).
Fazit:
Es ist damit die allgemeine ZPO-Gerichtsferienregelung – mit Fristenstillstand während der Gerichtsferien – anwendbar!
BGer 5A_790/2021 vom 07.12.2022 = BGE 149 III 179 ff.
Weiterführende Informationen
Art. 56 SchKG
Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
- in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
- während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
- gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57–62) gewährt ist.
Art. 63 SchKG
Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
Art. 250 SchKG
1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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Art. 145 ZPO Stillstand der Fristen
1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
- vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
- vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
- vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
- das Schlichtungsverfahren;
- das summarische Verfahren.
3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
Art. 31 SchKG
Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam