OR 335d
Das Bundesgericht (BGer) hat die Beschwerde einer ehemaligen Mitarbeiterin der Waadtländer Poststelle La Tour-de-Peilz, die aus sechs Personen und einem Lehrling bestand, abgewiesen.
Die Frau war der Ansicht, die Poststelle sei Teil der Einheit «Post-Netz» und ihre Kündigung müsse gemäss den Bestimmungen zu Massenentlassungen behandelt werden.
Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass nur wenige Post-Niederlassungen mehr als 20 Personen beschäftigen würden. Das Massenentlassungsverfahren komme u.a. zum Tragen, wenn in Betrieben mit 20 bis 100 Beschäftigten mindestens zehn Personen gekündigt werde. Die Betroffene machte auch geltend, dass die Niederlassungen oft zusammenarbeiten würden, indem sie sich gegenseitig Personal ausleihen würden.
Das BGer gelangte zum Schluss, dass jede Poststelle ein Betrieb im Sinne des Obligationenrechts sei und, dass die geografische Nähe von Betrieben des gleichen Arbeitgebers für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Massenentlassung keine Rolle spiele. Vielmehr sei jeder Betrieb gesondert zu betrachten.
BGer 4A_531/2021 vom 18.07.2022 = BGE 149 III 98 ff.
IIbis. Massenentlassung
1. Begriff
Art. 335d OR
Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:
- mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
- mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;
- mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen.
Weiterführende Informationen
Bildquelle: Post.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam