Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat gemäss Mitteilung vom 23.05.2023 verfügt, gegenüber der
- Credit Suisse
- Streichung bzw. Kürzung der ausstehenden variablen Vergütungen der obersten Führungsebenen der Credit Suisse;
- UBS
- Anweisung, das Vergütungssystem von Mitarbeitern, die für die Verwertung der von der Bundesgarantie betroffenen Aktiven zuständig sind, so zu gestalten, dass dieses einen Anreiz bietet, die Verwertung möglichst verlustarm zu gestalten.
Einleitung
Mit diesen beiden Verfügungen setzt das EFD den Bundesratsbeschluss vom 05.04.2023 zu Massnahmen betreffend die CS und die UBS im Vergütungsbereich um.
Wir berichteten:
Das rechtliche Gehör soll laut EFD in der Zwischenzeit gewahrt worden sein.
Vergütungs-Streichungen und -Kürzungen des CS-Topkaders
Streichungs- und Kürzungs-Vorgehen
Die zum heutigen Zeitpunkt ausstehenden variablen Vergütungen der obersten drei Führungsebenen der Credit Suisse wurden
- gestrichen (Geschäftsleitung, GL);
- gekürzt
- um 50 Prozent (erste Führungsebene unter GL);
- um 25 Prozent (zweite Führungsebene unter GL)
Ziel der Streichung bzw. Rückforderung
Damit werde der Verantwortung der höchsten Kader für die Situation der Credit Suisse differenziert Rechnung getragen, so das EFD.
Kürzungsdauer (bis Übernahmevollzug)
Gestrichen bzw. gekürzt werden zudem die im Jahr 2023 anfallenden variablen Vergütungen dieser Kaderstufen,
- dies anteilsmässig bis zum Vollzug der Übernahme.
Prüfung der Vergütungs-Rückforderung seit 2019
Die Credit Suisse wurde zudem verpflichtet,
- die Möglichkeiten einer Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungen der Konzernleitungsmitglieder seit 2019 zu prüfen und Bericht zu erstatten,
- dem EFD;
- der FINMA.
Klärender Hinweis für CS-Mitarbeiter
Die Mitarbeiter seien im Verfügungsverfahren nicht Partei, da sich die Verfügung ausschliesslich an die CS richte.
Die Verfügung ersetze die superprovisorische Verfügung vom 21.03.2023 und spätere Massnahmen des EFD betreffend Vergütungen bei der CS.
Anweisung an die UBS
Die UBS wurde mit der weiteren Verfügung des EFD verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem für Personen, welche hauptsächlich für die Verwertung der von der Bundesgarantie betroffenen Aktiven der Credit Suisse zuständig seien, ein zusätzliches Kriterium vorzusehen:
- Damit solle ein Anreiz geschaffen werden, diese Aktiven möglichst verlustarm zu verwerten, damit die Bundesgarantie möglichst nicht in Anspruch genommen werden müsse.
- Zudem werde die UBS verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem weiterhin Faktoren angemessen zu berücksichtigen wie
- Risikobewusstsein und
- Einhalten von Verhaltensregeln.
- Mit dieser entsprechenden Vorgabe solle Gewähr bestehen, dass das Vergütungssystem der UBS nicht in einer Weise verändert werde, die das Eingehen ungebührlicher Risiken belohne.
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Weiterführende Informationen
Art. 10a BankG Massnahmen im Bereich der Vergütungen
1 Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an.
2 Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung:
-
- die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;
- Anpassungen des Vergütungssystems anordnen.
3 Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam