Die sog. „Steuermäppchen“ der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) beinhalten kurze gesamtschweizerische Übersichten (Bund/Kantone) zu diversen Steuern, namentlich:
- Einkünfte und Abzüge bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
- Steuersätze der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
- Erbschafts- und Schenkungssteuern
- Grundstückgewinnsteuer.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 09.05.2023 die neuen Steuermäppchen «Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit», «Pauschalabzug für Mehrkosten für Verpflegung» und «Abzüge bei auswärtigem Wochenaufenthalt» aufgeschaltet. Sie geben eine Übersicht über die Regelungen bei Bund und Kantonen.
Letzte Ergänzungen des Steuermäppchens
- Letzte Änderungen: 09.05.2023 | admin.ch
- Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit | admin.ch
- Pauschalabzug für Mehrkosten für Verpflegung (PDF, 158 kB, 04.05.2023) | admin.ch
- Abzüge bei auswärtigem Wochenaufenthalt (PDF, 189 kB, 09.05.2023) | admin.ch
Pauschalabzug für Mehrkosten für Verpflegung
Art. 26 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 DBG: 1 Als Berufskosten werden abgezogen:
b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
2 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; […]
Die Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) regelt das Nähere:
Art. 1 Abs. 1 Berufskostenverordnung: 1 Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.
Art. 2 Berufskostenverordnung: Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbständig erwerbenden Ehegatten zu. […]
Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 Berufskostenverordnung: 1 Bei Mehrkosten für Verpflegung ist ausschliesslich der Pauschalabzug […] zulässig:
- wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder;
- bei durchgehender Schicht- oder
2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann.
4 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
Art. 9 StHG: 1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. […].
Für weitere Informationen betreffend Berufskosten siehe Kreisschreiben Nr. W95-26D vom 22. September 1995 der ESTV sowie Steuermäppchen Abzug für Fahrkosten, Pauschalabzug für übrige Berufskosten, Abzüge bei auswärtigem Wochenaufenthalt und Pauschalabzug für Berufskosten bei Nebenerwerb.
Quelle: Pauschalabzug für Mehrkosten für Verpflegung – admin.ch
Abzüge bei auswärtigem Wochenaufenthalt
Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 DBG: 1 Als Berufskosten werden abgezogen:
- die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
- die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
2 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; […]
Die Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) regelt das Nähere:
Art. 1 Abs. 1 Berufskostenverordnung: 1 Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.
Art. 2 Berufskostenverordnung: Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbständig erwerbenden Ehegatten zu. […]
Art. 9 Abs. 1 – 4 Berufskostenverordnung: 1 Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
2 Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze […] festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.
4 Als notwendige Fahrkosten gelten die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte. Sie sind bis zum Maximalbetrag […] abziehbar.
Art. 9 StHG: 1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden.
Für weitere Informationen betreffend Berufskosten siehe Kreisschreiben Nr. W95-26D vom 22. September 1995 der ESTV sowie Steuermäppchen Abzug für Fahrkosten, Pauschalabzug für Mehrkosten für Verpflegung, Pauschalabzug für übrige Berufskosten und Pauschalabzug für Berufskosten bei Nebenerwerb.
Quelle: Abzüge bei auswärtigem Wochenaufenthalt – admin.ch
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LawMedia Redaktionsteam