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Medienrecht / Urheberrecht

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Grosse Online-Dienste sollen Nutzung journalistischer Leistungen vergüten müssen

Datum:
25.05.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Medienrecht, Urheberrecht / Copyright
Thema:
URG-Änderung / Nutzung journalistischer Leistungen
Stichworte:
Journalismus, Journalistische Angebote, Medienunternehmen, Online-Dienste, Online-Plattformen, Vergütung, Vergütungspflicht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung zur Änderung des URG bis 15.09.2023

Medienunternehmen sollen für die Nutzung journalistischer Leistungen durch grosse Online-Dienste künftig eine Vergütung erhalten.

Davon sollen auch die Medienschaffenden profitieren.

Der Bundesrat (BR) hat am 24.05.2023 die Vernehmlassung zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) eröffnet:

  • Die Vernehmlassung dauert bis zum 15.09.2023.

Detail-Informationen zum Gesetzesvorhaben

«Die öffentliche Debatte ist ein wichtiger Bestandteil von Demokratien. Mit der Digitalisierung hat sich diese zu einem wesentlichen Teil ins Internet verlagert. Die Angebote von Suchmaschinen, sozialen Medien und Multimedia-Plattformen basieren dabei weitgehend auf den journalistischen Leistungen klassischer publizistischer Medien. Aufgrund ihrer Kürze sind die verwendeten Text- und Bildvorschauen (sogenannte Snippets) bisher nicht durch das Urheberrecht geschützt. Daher erhalten Medienunternehmen und Medienschaffende von den Anbietern der Online-Dienste heute keine Vergütung für die Nutzung ihrer Leistungen.

Berechtigter Anspruch auf Vergütung

In seinem Bericht «Revision des Urheberrechtsgesetzes. Überprüfung der Wirksamkeit» vom 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat das Recht auf Schutz journalistischer Leistungen anerkannt. Weil Online-Dienste in hohem Mass von Leistungen der journalistischen Medien profitieren, erachtet er eine Abgeltung der journalistischen Medien für deren Leistungen grundsätzlich als berechtigt. Der Bundesrat berücksichtigte dabei auch die internationale Entwicklung. Die EU hatte 2019 eine Richtlinie erlassen, die es Medienunternehmen erlaubt, ihre Interessen gegenüber Online-Diensten durchzusetzen. Die meisten Mitgliedstaaten haben die Richtlinie inzwischen umgesetzt.

Aufgrund dieser Analyse beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Diese hat er am 24. Mai 2023 verabschiedet.

Auch kleine Medienunternehmen sollen profitieren

Der Bundesrat schlägt vor, dass grosse Online-Dienste den Medienunternehmen für die Nutzung von Snippets eine Vergütung entrichten müssen. Zeigt beispielsweise eine grosse Suchmaschine in ihren Suchresultaten Ausschnitte aus Zeitungsartikeln, soll der Online-Dienst dafür künftig eine Vergütung bezahlen.

Vergütungspflichtig wären ausschliesslich Online-Dienste, die eine durchschnittliche Zahl von Nutzerinnen und Nutzern von mindestens 10 Prozent der Schweizer Bevölkerung pro Jahr aufweisen. Die Verwertung der Rechte an den Medieninhalten soll über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen. Diese vertritt die Interessen der Medienunternehmen und Medienschaffenden kollektiv und handelt mit den vergütungspflichtigen Online-Diensten die Höhe und Modalitäten der Vergütung aus. Damit setzt der Bundesrat auf eine bewährte und im internationalen Vergleich unbürokratische Lösung. Diese stellt zugleich sicher, dass auch die kleineren und regionalen Medienunternehmen von der Vergütung profitieren.

Zwei Varianten für soziale Medien

Offen lässt der Bundesrat die Frage, ob auch das Teilen von Snippets durch die Nutzerinnen und Nutzer sozialer Medien zu einer Vergütungspflicht der Anbieter führt. Er hat dazu zwei Varianten in die Vernehmlassung geschickt. Vergütungsfrei bleibt das Setzen von reinen Hyperlinks.

Für die Internetnutzerinnen und Internetnutzer sollten die neuen Regelungen keine Konsequenzen haben. Die Mehreinnahmen für Medienunternehmen und Medienschaffende lassen sich derzeit nicht abschätzen, da diese von den Verhandlungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden abhängen. Die vereinbarten Tarife müssen von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigt werden. Diese sind verbindlich.»

Quelle: Mitteilung des EJPD + des IGE vom 24.05.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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