SchKG 250 Abs. 2; LugÜ 38; IPRG 148 Abs. 1
Sachverhalt
«Am 3. September 2019 eröffnete das Bezirksgericht Zürich über C.________ den Konkurs. Das Konkursamt Altstetten-Zürich legte am 15. Januar 2020 den Kollokationsplan auf. Darin wurde A.________ als Gläubiger mit einer Forderung Dritter Klasse von Fr. 10’070.87 für eine Honorarrechnung vom 12. Januar 2019 zugelassen. Als weitere Gläubigerin wurde Bank B.________ mit einer Forderung Dritter Klasse von Fr. 437’466.80 gemäss Urteil vom 10. Juli 2013 des englischen Northampton County Court zugelassen. …
Am 5. Februar 2020 erhob A.________ beim Bezirksgericht Zürich (negative) Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG gegen Bank B.________ und verlangte die Streichung von deren Forderung im Kollokationsplan. Mit Urteil vom 13. Juli 2020 wies das Bezirksgericht die Kollokationsklage ab; die Zulassung der Forderung von Bank B.________ im Kollokationsplan wurde bestätigt. …
Gegen das Kollokationsurteil des Bezirksgerichts gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 30. Dezember 2020 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. …
Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. In der Sache verlangt er, es sei die von Bank B.________ (Beschwerdegegnerin) eingegebene und von der Konkursverwaltung im Kollokationsplan im Konkurs C.________ zugelassene Forderung zu streichen. …»
Erwägungen des Bundesgerichts
Laut Bundesgericht (BGer) kann im negativen Kollokationsprozess der Kläger anstelle des Gemeinschuldners gegen ein ausländisches Urteil die Einrede der nachträglichen Verjährung erheben:
- Anwendung des Rechts des Urteilsstaates
- Die Verjährung einer Forderung, welche in einem Urteil festgestellt worden ist,
- richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates
- und zwar unabhängig davon,
- ob im ausländischen – hier englischen – Recht die Verjährung materiell- oder prozessrechtlicher Natur ist.
- und zwar unabhängig davon,
- richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates
- Die Verjährung einer Forderung, welche in einem Urteil festgestellt worden ist,
- Unterbrechungshandlungen des Gläubigers
- Das englische Urteil vom 10. Juli 2013 war gleichentags vollstreckbar geworden, weshalb die sechsjährige Verjährungsfrist bis am 10. Juli 2019 lief.
- Fristwahrung nach anwendbarem englischem Recht
- B. hatte am 27. November 2018, nach englischem Recht fristwahrend, ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt.
A. konnte, soweit er rügte, dass die 6-jährige Frist zur Urteilsverjährung mit Anhebung derRechtsöffnungsklage nicht gewahrt worden sei, nicht gehört werden:
- Gemäss englischem Recht führte die gerichtliche Klage zur Unterbrechung der Verjährungsfrist.
Fazit:
Die im Konkurs über C eingegebene Forderung war nicht verjährt und es konnte daher der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden.
Das BGer hatte daher die Beschwerde abzuweisen.
Entscheid des Bundesgerichts
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 6’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6’500.– zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
BGer 5A_110/2021 vom 02.08.2022 = BGE 148 III 420 ff.
Weiterführende Informationen
- Kollokationsprozess gegen Mitgläubiger
- Kollokationsklage
- Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Abschnitt 2: Vollstreckung
Art. 38 LugÜ
1. Die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.
2. Im Vereinigten Königreich jedoch wird eine derartige Entscheidung in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.
Art. 250 SchKG
1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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IV. Verjährung und Erlöschen einer Forderung
Art. 148 IPRG
1 Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf die Forderung anwendbaren Recht.
2 Bei der Verrechnung untersteht das Erlöschen dem Recht der Forderung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist.
3 Die Neuerung, der Erlass- und der Verrechnungsvertrag richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam