DBG 108 Abs. 1, DBG 3 + DBG 8 Abs. 2
Sachverhalt
«A.________ war bis zum 15. Juni 2007 in U.________/ZG gemeldet, ehe er sich nach Dubai in die Vereinigten Arabischen Emirate abmeldete. Am 5. Juli 2012 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Zug eine Domizilverfügung, wonach der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz bis zum 15. Juni 2007 in U.________/ZG, von da an in Zug/ZG hatte. …
Nachdem die Stadt und der Kanton Luzern gegenüber A.________ mit Domizilverfügung und Einspracheentscheid die unbeschränkte Steuerhoheit ab der Periode 2007 in Anspruch genommen hatten, wandte sich das Kantonsgericht Luzern im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an die Eidgenössische Steuerverwaltung und ersuchte um Klärung der schweizerischen sowie der kantonalen Veranlagungszuständigkeit. Diese Klärung dränge sich auf, da der Betroffene seine Steuerpflicht in den Kantonen Luzern und Zug bestreite, im Kanton Graubünden über Grundeigentum verfüge, sich aber allein im Ausland als unbeschränkt steuerpflichtig erachte.»
Prozess-History
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- «Mit Feststellungsentscheid vom 20. Mai 2015 erwog die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass der Kanton Zug gegenüber dem Pflichtigen für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zwischen dem 15. Juni 2007 und zum 31. Dezember 2012 zuständig sei. Die im Kanton Luzern erfolgte Inanspruchnahme der unbeschrankten Steuerhoheit sei nichtig.»
- Steuerverwaltung des Kantons Zug
- «Am 28. Juni 2017 wies die Steuerverwaltung des Kantons Zug eine Einsprache von A.________ gegen die Domizilverfügung vom 5. Juli 2012 ab und befand, dessen unbeschränkte Steuerpflicht liege hinsichtlich der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer im Kanton bzw. in der Stadt Zug, was vom 16. Juni 2007 bis Ende Dezember 2012, zudem noch während den Perioden 2013 bis und mit 2016 zu gelten habe.»
- Verwaltungsgericht des Kantons Zug
- «Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Betroffene erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.»
- Bundesgericht
- «Am 1. Februar 2018 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 28. November 2017 aufzuheben und festzustellen, dass er für die Zeit ab dem 15. Juni 2007 in der Schweiz für die direkte Bundessteuer nicht steuerpflichtig sei, ebensowenig im Kanton bzw. in der Stadt Zug für Kantons- und Gemeindesteuern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen. …»
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht erwog grundsätzlich und hier zusammengefasst oder auszugsweise wiedergegeben folgendes:
- Steuerpflichtige Zugehörigkeit
- Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
- wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im betreffenden Kanton haben.
- Ein solcher Wohnsitz hat eine Person,
- wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder
- wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG).
- Ein solcher Wohnsitz hat eine Person,
- wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im betreffenden Kanton haben.
- Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
- Wohnsitz-Definition
- Als Wohnsitz einer Person gilt der Ort, an welchem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet.
- Wohnsitz-Voraussetzungen
- Der Wohnsitz bestimmt sich
- nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Interessen der Person erkennen lassen,
- nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person.
- Der Wohnsitz bestimmt sich
- Steuerlicher Wohnsitz nicht frei wählbar
- Der steuerrechtliche Wohnsitz ist aufgrund der Definition und der Voraussetzungen nicht frei wählbar.
- Eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes durch die Person fällt nicht ins Gewicht.
- Wohnsitzverlegung
- Lösung der Bindungen zum bisherigen Wohnsitz nicht ausreichend
- Für eine Wohnsitzverlegung (vgl. Art. 8 Abs. 2 DBG) genügt es nicht,
- die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen.
- Für eine Wohnsitzverlegung (vgl. Art. 8 Abs. 2 DBG) genügt es nicht,
- Notwendigkeit der Begründung eines neuen Wohnsitzes
- Massgeblich ist vielmehr,
- dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist.
- Massgeblich ist vielmehr,
- Kein Mehrfachwohnsitz
- Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben.
- Wohnsitz-Fortbestand bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes
- Der einmal begründete Wohnsitz bleibt daher grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen.
- Abmeldung am bisherigen Wohnsitz belanglos
- Nicht entscheidend ist deshalb in der Regel,
- wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen Wohnort abgemeldet oder
- wann er diesen verlassen hat.
- Nicht entscheidend ist deshalb in der Regel,
- Prinzip des Wohnsitz-Fortbestands bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes gilt auch für Wegzug ins Ausland
- Begibt sich der Steuerpflichtige ins Ausland,
- bleibt er in der Schweiz steuerpflichtig,
- bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet.
- bleibt er in der Schweiz steuerpflichtig,
- Begibt sich der Steuerpflichtige ins Ausland,
- Lösung der Bindungen zum bisherigen Wohnsitz nicht ausreichend
- Abklärungspflicht der Steuerbehörden von Amtes wegen
- Abklärung der Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente
- Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente zwar von Amtes wegen abzuklären (Art. 123 Abs. 1 DBG).
- Steuerwohnsitz-Nachweis durch die Steuerbehörden
- Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen.
- Mitwirkungs- und Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen
- Der Steuerpflichtige ist hinsichtlich der für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet
- zur Mitwirkung und
- zu umfassender Auskunftserteilung
- Vgl. Art. 124 ff. DBG.
- Der Steuerpflichtige ist hinsichtlich der für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet
- Wohnsitzverlegungs-Darlegungspflicht trifft Steuerpflichtigen
- Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat,
- ist somit vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen.
- Dazu zählen:
- Die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz;
- die Darstellung der Umstände,
- welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben.
- Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat,
- Abklärung der Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente
Das BGer kam zum Schluss, dass
- das Verwaltungsgericht
- im angefochtenen Urteil sorgfältig all die verschiedenen Indizien aufgelistet, die gegen eine Wohnsitznahme in Dubai und für das Weiterbestehen eines Wohnsitzes in der Schweiz bzw. im Kanton sowie in der Stadt Zug sprechen würden;
- aus den gesamten Umständen bundesrechtskonform und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Schluss gezogen habe, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen vom 16. Juni 2007 und dem 31. Dezember 2016 für die direkte Bundessteuer gemäss Art. 3 und Art 8 Abs. 2 DBG weiterhin der Steuerzuständigkeit des Kantons Zug unterstehe;
- das was der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Urteil vorbringe, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen vermöge.
Die Beschwerde war demzufolge abzuweisen, soweit sie die direkte Bundessteuer betreffe, aber auch hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern.
Entscheid des Bundesgerichts
- Betreffend die direkte Bundessteuer wird die Beschwerde abgewiesen.
- Betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
BGer 2C_114/2018 vom 18.07.2019
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam