Art. 66 Abs. 1 DBG, Art. 26 Abs. 1 StHG und Art. 83 Abs. 1 lit. d StG SG
Ausgangslage
In der vorliegenden Angelegenheit war die Frage umstritten,
- ob die Mitgliederbeiträge und Spenden in der Periode zwischen dem 1. September 2014 und dem 31. Dezember 2015 aus steuerrechtlicher Sicht
- als einen erfolgsneutralen Vorgang zu behandeln sind und
- entsprechend nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet werden dürfen.
Die Vorinstanz verneinte diese Frage.
Sachverhalt
«In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, gemäss Handelsregistereintrag bezwecke der Verein unter anderem die Weitergabe und Vermittlung von innerem Wissen und Verständnis über spirituelles und geistiges Leben und Erleben. Der Vereinszweck werde insbesondere durch die Organisation von entsprechenden Workshops, Seminaren, Vorträgen, Kongressen, Zusammenkünften, Ausstellungen sowie durch Informations- und Bildungsarbeit on- und offline verwirklicht. Laut den Statuten des Vereins seien die Mitglieder gemäss ihrem jeweiligen Status berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen teilzunehmen und weitere Leistungen (teilweise gegen Gebühr) entgegenzunehmen. Der Verein unterscheide zwischen stimmberechtigten und stimmlosen Mitgliedern. Stimmberechtigt sei nur, wer als Mitglied eine vom Vorstand signierte Stimmberechtigung besitze. Der Vorstand sei berechtigt, innerhalb der Mitglieder unterschiedliche Grade von Berichtigungsebenen und Beitragssätzen einzurichten. Neben den fördernden Mitgliedern (Standard- oder B.________-Mitgliedschaft) und den ordentlichen Mitgliedern mit Stimmberechtigung können sich dem Verein auch ideelle Förderer anschliessen, die gleichfalls einen Mitgliederbeitrag leisten, jedoch nicht Teil des Vereins seien. Bei der Aufnahme in den Verein sei eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Ausserdem würden von den Mitgliedern Jahres-, Halbjahres- oder Monatsbeiträge erhoben (…).»
Weiter ergab sich laut Vorinstanz:
- Mutmasslich stimmberechtigt: 5 Personen von 200 Vereinsmitgliedern
- Leistungen: Digitale, vom Präsidenten des Vereinsvorstands produzierte Inhalte, welche mit einem Mitgliederpasswort von der Internetseite des Vereins abgerufen und heruntergeladen werden könnten
- Persönliches Zusammentreffen der Mitglieder: Keines oder lediglich an kostenpflichtigen Veranstaltungen
- Gemeinschaftsgedanke: nicht ersichtlich
- Identität der Mitglieder: geheim
- Vereinslokal oder anderweitige Infrastruktur: Keine bzw. nur die Internetseite.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht (BGer) analysierte zusammengefasst was folgt:
- Definition Mitgliederbeiträge
- Mitgliederbeiträge sind geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder.
- Definition steuerbarer Ertrag
- Als steuerbarer Ertrag gelten die vom Verein neu erwirtschafteten Gewinne, nicht jedoch die von den Vereinsmitgliedern zugeführten Mittel.
- Keine Mitgliederbeiträge
- Demgegenüber sind Zahlungen der Mitglieder grundsätzlich nicht Mitgliederbeiträge,
- die auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen oder
- die für die Förderung persönlicher Interessen des Mitglieds geleistet werden.
- Demgegenüber sind Zahlungen der Mitglieder grundsätzlich nicht Mitgliederbeiträge,
- Voraussetzungen einer steuerbefreiten Einstufung weitergehender Mitgliederbeiträge
- Zahlungen der Mitglieder, welche über die üblichen Beiträge hinausgehen, können praxisgemäss als steuerfreie Mitgliederbeiträge eingestuft werden,
- wenn sie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
- In den Vereinsstatuten vorgesehene Verpflichtung zu diesen Zahlungen wie Mitglieder-Jahresbeiträge
- Hauptsächliche Leistung durch die Vereinsmitglieder
- Gleichmässige Erhebung von allen verpflichteten Personen
- Keine Zahlung für eine Gegenleistung des Vereins
- Keine Zahlung zur Förderung der persönlichen Interessen eines Mitglieds.
- wenn sie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Zahlungen der Mitglieder, welche über die üblichen Beiträge hinausgehen, können praxisgemäss als steuerfreie Mitgliederbeiträge eingestuft werden,
Fazit
Zusammenfassend ergab sich, dass
- die Mitgliederbeiträge auf einer Gegenleistung des Vereins beruhten und
- damit nach ständiger Rechtsprechung zum steuerbaren Gewinn gerechnet werden.
Die Vorinstanz gelangte zu Recht zur Auffassung, dass
- die Zahlungen nicht als erfolgsneutralen Vorgang im Sinne von Art. 66 Abs. 1 DBG, Art. 26 Abs. 1 StHG und Art. 83 Abs. 1 lit. d StG SG zu betrachten sind.
Nach dem Dargelegten konnte dahingestellt bleiben,
- ob die Mitgliederbeiträge ebenso der Förderung der persönlichen Interessen eines Mitglieds dienten.
Im Ergebnis erwies sich die Beschwerde betreffend die direkten Bundes- und Kantonssteuer als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war und bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen waren (Art. 66 Abs. 1 BGG); Parteientschädigungen wurden nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Entscheid des Bundesgerichts
- Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.
- Die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer des Kantons St. Gallen wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- (Mitteilungen)
BGer 2C_650/2019 vom 06.11.2019
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam