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MWST: Nur noch elektronische Selbstdeklaration

Datum:
20.06.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern
Thema:
MWSTV-Revision für elektronische MWST-Deklaration
Stichworte:
Inkrafttreten per 01.01.2024, Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuerverordnung, MWST, Selbstdeklaration
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Änderung der MWSTV für elektronisches Verfahren per 01.01.2024

Das Anmelden und Abrechnen bei der Mehrwertsteuer (MWST) soll inskünftig nur noch elektronisch erfolgen können.

Dies hat der Bundesrat (BR) am 16.06.2023 beschlossen:

  • Die hiefür erforderliche Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) soll am 01.01.2024 in Kraft treten.

Einleitung

Am 01.01.2022 ist Artikel 65a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) in Kraft getreten:

  • Die Bestimmung sieht vor, dass der BR die elektronische Durchführung von Verfahren nach dem MWSTG vorschreiben kann.

Aktuelle Deklarationspraxis / Inkraftsetzung per 01.01.2024

Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen verkehrt bereits heute elektronisch mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), weshalb der BR entschieden hat, die Änderung der Mehrwertsteuerverordnung zu elektronischen Verfahren per 01.01.2024 in Kraft zu setzen.

Vernehmlassungsergebnisse

Die Stellungnahmen anlässlich der Vernehmlassung fielen mehrheitlich positiv aus. Die Exponenten, die sich vernehmen liessen, meldeten folgende Wünsche an:

  • Übergangsfrist für den Wechsel zur Online-Abrechnung;
  • Regelung bei Systemausfällen;
  • Grundsätzliche Ablehnung der Portalpflicht.

MWSTV

Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) sieht in Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse vor:

  • Übergangsfrist
    • Unternehmen, die ihre Eingaben an die ESTV nach wie vor in Papierform erledigen,
      • Wird eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt,
        • damit sie die Umstellung auf die elektronische Abwicklung veranlassen können.
  • Portalstörung
    • In den Erläuterungen zur Verordnung wird zudem
      • das Verfahren dargelegt,
        • wenn der Zugang zum Portal aus Gründen, welche beim Betreiber des Portals liegen, vorübergehend nicht erfolgen kann.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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