Vernehmlassung bis 02.06.2023
Gemäss Bundesrat (BR) stellen sich bei der lebenslangen Freiheitsstrafe zwar keine Anwendungs- oder Sicherheitsprobleme, doch soll sie besser von der 20-jährigen Freiheitsstrafe und der Verwahrung abgegrenzt werden:
- Der BR schlägt daher vor, dass
- die bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe neu erstmals nach 17 Jahren geprüft werden soll;
- bei einem Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung der Vollzug neu klarer geregelt werden soll.
Aufgrund des BR-Beschlusses vom 02.06.2023 wurde eine Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung des StGB bis zum 02.06.2023 in Gang gesetzt.
Detail-Informationen zum Gesetzesvorhaben
«In einem Bericht von November 2020 war der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass bei der lebenslangen Freiheitsstrafe kein dringender Handlungsbedarf besteht. Der Bericht zeigte jedoch Möglichkeiten auf, wie deren Ausgestaltung angepasst werden könnte. Dies mit dem Ziel, die lebenslange Freiheitsstrafe besser von der 20-jährigen Freiheitsstrafe und der Verwahrung abzugrenzen. Mit der Motion 20.4465 von Andrea Caroni wurde der Bundesrat beauftragt, diese Vorschläge umzusetzen.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, die Dauer des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe um zwei Jahre zu erhöhen. Die bedingte Entlassung soll somit künftig erstmals nach 17 Jahren und nicht mehr wie bisher nach 15 Jahren geprüft werden. Dies grenzt die lebenslange Freiheitsstrafe besser von der 20-jährigen Freiheitsstrafe ab, deren unbedingter Teil etwas mehr als 13 Jahre dauert. Ausserdem soll die Möglichkeit einer ausserordentlichen bedingten Entlassung für sämtliche Freiheitsstrafen aufgehoben werden. In der Praxis hat diese Bestimmung ohnehin keine Bedeutung.
Verhältnis zur Verwahrung klären
Gemäss geltendem Recht ist es möglich, einen Täter gleichzeitig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen und zu verwahren. Weil jedoch die Strafe immer vor der Verwahrung vollzogen wird, kann bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein Übertritt in die Verwahrung nie stattfinden. Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nämlich nur möglich, wenn zu erwarten ist, dass sich die Person in Freiheit bewährt. Liegt keine günstige Prognose vor, bleibt die Person im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe.
Dies ist stossend, denn der Vollzug einer Freiheitsstrafe ist anders ausgestaltet als derjenige der Verwahrung: Im Strafvollzug steht die Resozialisierung im Zentrum. Beim Vollzug der Verwahrung geht es hingegen primär darum, die Bevölkerung vor gefährlichen Personen zu schützen. Um diesem Unterschied besser Rechnung zu tragen, schlägt der Bundesrat vor, die lebenslange Freiheitsstrafe zunächst nach den Bestimmungen über den Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen. Nach 26 Jahren im Strafvollzug sollen die Regeln für den Vollzug der Verwahrung gelten.»
Quelle: Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 02.06.2023
Quelle
LawMedia Redaktionsteam