Bundesverwaltungsgerichts-Entscheid
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat am 02.05.2023 entschieden, dass der Bund einer Stiftung knapp CHF 6 Mio. Schadenersatz nebst Zins wegen einer unrechtmässigen Handlung der Stiftungsaufsicht aus dem Jahr 2001 bezahlen muss (Urteil A-4514/2021).
Die Departemente EFD und EDI haben beschlossen auf eine Beschwerde zu verzichten und akzeptieren damit das Urteil.
Sachverhalt
Eine Stifterin hatte 1998 letztwillig die von ihr errichtete Stiftung als ihre Alleinerbin eingesetzt.
Nach ihrem Ableben im Jahr 2000 wurden bisher unbekannte «Schwarzgeld»-Konti der Stifterin mit Beträgen in zweistelliger Millionenhöhe bekannt.
- Daraufhin erhob ein Stiftungsratsmitglied persönlich Anspruch auf einen Teil dieser Gelder, mit der Argumentation, dass dieser Teil ihm persönlich zustehe.
- Der Konflikt drohte die Arbeit der Stiftung zu gefährden.
History
Der damals eingesetzte Beistand der Stiftung wandte sich daraufhin 2001 mit einem Vereinbarungsvorschlag an die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA:
- Der Vorschlag sah für eine gütliche Einigung vor, dass ein Teil der Gelder der Stiftung und ein anderer Teil dem Stiftungsratsmitglied zufliessen sollte.
- Die ESA stimmte diesem Vereinbarungsvorschlag Ende 2001 zu.
Gerichtliche Beurteilung der Vorinstanzen
Die Gerichte kamen in der Folge zum Schluss, dass das Stiftungsratsmitglied kein rechtmässiger Anspruch auf die ihm zugeteilten Gelder hatte:
- Der Stiftung war damit ein Schaden von rund CHF 12 Mio. entstanden, weil sie nicht nur Anspruch auf einen Teil gehabt hätte, sondern auf den ganzen Betrag.
Erwägungen des BVGer
Hinsichtlich der Erwägungen zur Staatshaftung und zum Schadenersatz wird auf die ausführliche Begründung im BVGer-Urteil verwiesen:
Entscheid des BVGer
Das BVGer kam zum Schluss, dass der Bund der Stiftung knapp CHF 6 Mio. Schadenersatz nebst Zins zu bezahlen hat, d.h. total ca. CHF 10 Mio.
Rechtsmittelverzicht des Bundes
Das EDI und das für Staatshaftungsfragen zuständige EFD haben beschlossen, auf eine Beschwerde ans Bundesgericht zu verzichten und das BVGer-Urteil zu akzeptieren.
Bundesverwaltungsgericht
Urteil A-4514/2021
vom 02.05.2023
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam