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Arbeitsrecht / Sozialversicherungsrecht

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Teilzeitarbeit: Die Altersvorsorge

Datum:
15.06.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht
Thema:
Teilzeitarbeit
Stichworte:
AHV, Altersvorsorge, BVG, Ergänzungsleistungen, Private Vorsorge, Säule 3a, Teilzeitarbeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Für Teilzeitarbeit gibt es heute viele Ursachen und Motive (bloss Teilzeitangebot des Arbeitgebers, mehrere Arbeitgeber, Work-Life-Balance etc.). Die Teilzeitarbeit bewirkt ein reduziertes Einkommen und hat daher auch Auswirkungen auf die Altersrente.

In den letzten zehn Jahren hat sich die Zahl der Teilzeiterwerbstätigen mehr als verdreifacht.

 Verbreitung der Teilzeitarbeit

Der Anteil der Erwerbstätigen

  • mit einem Beschäftigungsgrad von 50% bis 89% nahm in den letzten 10 Jahren um 2,8 % auf 22,6 % zu;
  • der Anteil der Beschäftigungsgrade von unter 50% leicht rückläufig war (2012: 13,3 %; 2022: 12,5 %).

Die Teilzeitarbeits-Entwicklung ergibt folgendes Bild:

  • Männer sind zunehmend teilzeiterwerbstätig, Frauen sind nach wie vor am meisten in der Teilzeitarbeit anzutreffen
  • Teilzeitarbeit hat während der letzten 10 Jahren zugenommen
  • Teilzeitpensen sind bei Erwerbstätigen mit Tertiärausbildung zunehmend
  • Mehr als 4 von 5 Erwerbstätigen arbeiten im Rentenalter Teilzeit
  • Mütter von Kindern unter 15 Jahren sind am häufigsten teilzeiterwerbstätig
  • Kinderbetreuung ist bei einem Drittel der Frauen der Teilzeitgrund
  • Teilzeitarbeit ist bei Kaderpersonen weniger verbreitet.

Ausgangslage

Wenn jemand nur Teilzeit arbeitet und gelegentlich aus persönlichen Gründen eine Auszeit nimmt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Absicherung im Alter.

Einnahmensituation

Klarerweise sind die Einkünfte nach der Pensionierung niedrigerer als während der Erwerbstätigkeit.

Demgegenüber werden steigen:

  • die Wohnungsmiete;
  • die Krankenversicherungsprämien.

Die Folge sind Herausforderungen für die Finanzierung des Alters:

  • Eine Notlösung (v.a. für den Aufenthalt im Alterspflegeheim) sind die Ergänzungsleistungen zur AHV (siehe unten).

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Die Höhe ihrer Altersrente richtet sich nach folgenden Parametern:

  • nach den Beitragsjahren und
  • nach dem aufgewerteten durchschnittlichen Erwerbseinkommen.

Erziehungsgutschriften werden nur bei Vorhandensein von Kindern angerechnet.

Tiefe beitragspflichtige Erwerbseinkommen aus der Vergangenheit können nur mit zukünftigen einkommensstarken Beitragsjahren bis zum Bezug der Altersrente aufgefangen werden.

Mit Inkrafttreten der AHV-Reform (AHV 21) werden Anreize zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nach dem 65. Altersjahr eingeführt:

  • Nach dem Referenzalter (65 Jahre) bezahlte AHV-Beiträge werden zur Schliessung von allfälligen Beitragslücken berücksichtigt.
  • Nachherige AHV-Beiträge aus höheren Erwerbseinkommen können zur Erhöhung der AHV-Altersrente (bis zum maximalen Betrag der Altersrente) angerechnet werden.

Berufliche Vorsorge (BV)

Ist der Jahreslohn höher als die Eintrittsschwelle von CHF 22’050 (Stand: 2023), untersteht der Arbeitnehmer der beruflichen Vorsorge:

  • Versichert (nach BVG) ist der Jahreslohn von CHF 5475 (= CHF 31’200 abzüglich Koordinationsabzug von CHF 25’725).

Mit Minimaldaten wird die Altersrente aus der beruflichen Vorsorge bescheiden ausfallen:

  • In einem solchen Fall sollte der Arbeitnehmer rechtzeitig bei der Pensionskasse abklären, wie er sich aus eigenen finanziellen Mitteln mit einer Leistungserhöhung einkaufen kann.
  • Ab Bezug der ersten Altersrente ist nämlich ein Einkauf nicht mehr möglich.

Private Vorsorge (Säule 3a)

Ein Arbeitnehmer untersteht der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Er kann daher pro Kalenderjahr aus eigenen finanziellen Mitteln maximal CHF 7’056 (Stand: 2023) in die steuerbegünstigte Selbstvorsorge (Säule 3a) einzahlen.

  • Die Gesamtsumme der Selbstvorsorgemittel einschliesslich Zinsen steht bei Erreichen des Referenzalters zur Auszahlung zur Verfügung.
  • Das ausbezahlte Säule 3a-Alterskapital ist steuerpflichtig.

Ergänzungsleistungen zur AHV

Eine alleinstehende Person darf Ergänzungsleistungen zur AHV beziehen, wenn ihr Reinvermögen nicht mehr als CHF 100’000 (Stand: 2023) beträgt. Bei der Berechnung des Reinvermögens ist zu berücksichtigen, dass eine selbstbewohnte Liegenschaft nicht als Reinvermögens-Bestandteil bildet.

  • Liegt das Reinvermögen unterhalb der oberwähnten Vermögensschwelle von CHF 100’000, wird der Betrag der Ergänzungsleistung zur AHV – als Differenz – wie folgt berechnet:
    • Anerkannte Ausgaben minus anrechenbare Einnahmen.

Die Ergänzungsleistungen zur AHV werden aus Steuergeldern refinanziert.

Zukunftsdenken gefragt

Im Alter, wo man möglicherweise nicht mehr arbeiten kann, stehen dann nur zur Verfügung:

  • AHV-Leistungen
  • Berufliche Vorsorge (BVG)
  • Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Weitere Selbstvorsorge
    • sonstige Ersparnisse (Säule 3b)
    • Versicherungsleistungen aus Spar- oder aus kombinierten Risiko-/Spar-Lebensversicherungen

Wollen Teilzeitmitarbeiter ihren Lebensabend mit «eigenen» finanziellen Mitteln bestreiten, müssen sie sich rechtzeitig damit befassen und allfällige spätere Einkommenslücken mit eigenen finanziellen Mitteln absichern bzw. schliessen.

Ansonsten bleibt nur die Beanspruchung des staatlichen Notnagels

  • Ergänzungsleistungen zur AHV.

Fazit

Bei der Teilzeitarbeit ergibt sich also folgendes:

  • Tiefere Renten infolge Teilzeitarbeit
    • Die eingeschränkte Erwerbstätigkeit bewirkt tiefere Renten bei AHV und beruflicher Vorsorge (BVG).
  • AHV
    • Die AHV-Rente kann durch Erwerbstätigkeit über das Pensionierungs- bzw. Referenzalter hinaus verbessert werden.
  • BVG
    • Einkäufe können das Sparkapital und die BVG-Rente später erhöhen.
  • Säule 3a
    • Eine individuelle Vorsorge mit eigenen finanziellen Mitteln kann bei der Altersfinanzierung helfen.
  • Ergänzungsleistungen zur AHV
    • Wer im Alter zu wenig Einnahmen hat, kann die Ergänzungsleistungen zur AHV beantragen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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