StGB 148a Abs. 1 + 2
Das Bundesgericht (BGer) hat die Kriterien zur Beurteilung festgelegt, ob bei einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe von einem leichten Fall auszugehen ist, der keine Landesverweisung rechtfertigt:
- Bei einem Deliktsbetrag von weniger als CHF 3’000 liegt immer ein leichter Fall vor.
- Bei einem Deliktsbetrag von mehr als CHF 36’000 scheidet ein leichter Fall in der Regel aus.
- Im Zwischenbereich ist im individuell-konkreten Einzelfall zu prüfen, ob noch ein leichter Fall vorliegt.
BGer 6B_1108/2021 vom 27.04.2023
Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
Art. 148a StGB188
1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
188 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam