Inkrafttreten: 01.07.2023
Die wachsenden Wolfsbestände stellen v.a. die Berggebiete vor grosse Herausforderungen:
- Der Bundesrat (BR) hat am 02.06.2023 mit der Teilrevision der Jagdverordnung (JSV) den Abschuss von Wölfen erleichtert.
- Mit der Verordnungsänderung soll die Situation für die betroffenen Gebiete – bis das revidierte Jagdgesetz (JSG) in Kraft tritt – entschärft werden.
Die Änderungen der Jagdverordnung (JSV) treten am 01.07.2023 in Kraft.
Detail-Informationen zum Gesetzesvorhaben
«Aktuell leben rund 250 Wölfe und 26 Rudel in der Schweiz, und der Wolfsbestand wächst weiter an. Angesichts der Probleme für die Alpwirtschaft will der Bundesrat mehr Wolfsabschüsse ermöglichen. Er hat am 2. Juni 2023 die revidierte Jagdverordnung genehmigt und sie auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt.
Um die traditionelle Alpwirtschaft zu unterstützen, hatte der Bund zudem anfangs April zusätzliche Finanzmittel von insgesamt 4 Mio. Fr. für die Verstärkung des Herdenschutzes gesprochen. Finanziert werden damit verschiedene Sofortmassnahmen, welche die Kantone beantragen können.
Schadenschwellen gesenkt
Gemäss der vom Bundesrat am 2. Juni 2023 revidierten Jagdverordnung ist neu der Abschuss von Einzelwölfen (nicht zu einem Rudel gehörende Tiere) auch innerhalb von Rudelterritorien möglich. Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass Einzeltiere auch in Rudelrevieren herumstreifen und Schaden anrichten können.
Für Einzelwölfe, die in Gebieten unterwegs sind, in denen bereits früher Schäden zu verzeichnen waren, hat der Bundesrat die für den Abschuss massgebende Schadenschwelle von 10 auf 6 Nutztierrisse gesenkt. Zudem können neu Einzelwölfe auch abgeschossen werden, wenn eine erhebliche Gefährdung von Menschen besteht.
Auch bei der Regulierung von Rudeln wurde die Schadenschwelle gesenkt. Bei 8 Nutztierrissen statt bisher 10 Rissen können die Kantone beim Bundesamt für Umwelt BAFU die Regulierungsabschüsse beantragen. In den Regionen mit mehr als einem Rudel dürfen die Kantone stärker regulieren als bisher.
Neu werden nicht nur von Wölfen getötete, sondern auch schwer verletzte Rinder, Pferde sowie zum Beispiel Lamas oder Alpakas als grosser Schaden angerechnet. Die Schadengrenze bei grossen Nutztieren liegt neu bei einem Tier statt bisher zwei Tieren. Diese Bestimmung gilt sowohl bei Regulationseingriffen in Rudeln als auch bei Massnahmen gegen einzelne Wölfe.
Schliesslich kann zudem ein Wolf eines Rudels unverzüglich abgeschossen werden, wenn er plötzlich und unvorhergesehen Leib und Leben von Menschen bedroht. Ein solcher Abschuss ist ohne die Zustimmung des Bundesamts für Umwelt BAFU möglich.
Quelle: Mitteilung des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 02.06.2023
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LawMedia Redaktionsteam