SchKG 153 Abs. 2 lit. b
Im Rahmen der Betreibung auf Grundpfandverwertung bezüglich eines von den Ehegatten zusammen bewirtschaftetes landwirtschaftliches Gewerbe war die Zustellung des Zahlungsbefehls umstritten.
Der Ehegatte des Betriebenen, welcher mit diesem zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe betreibt, fällt nicht unter den Schutz des für Familienwohnungen geltenden Bestimmung von SchKG 153 Abs. 2 lit. b.
Mangels Gesetzeslücke musste in der Betreibung auf Grundpfandverwertung, die ein Grundstück betrifft, welches als landwirtschaftliches Gewerbe bewirtschaftet wird, diesem Ehegatten kein Exemplar des Zahlungsbefehls zugestellt werden.
BGer 5A_650/2022 vom 13.10.2022 = BGE 148 III 117 ff.
2. Ausfertigung. Stellung des Dritteigentümers des Pfandes
Art. 153 SchKG
1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2 Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a. dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b. dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient. Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.
2bis Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.
3 Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.
4 Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71–86 Anwendung.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam