ZGB 276
Seit 01.01.2017 werden im Rahmen des Kinderunterhaltes, wenn die Kinder durch einen Elternteil betreut werden müssen, unterschieden in:
- ein Barunterhalt, welcher die Kosten des Kindes abgelten soll, und
- ein sog. Betreuungsunterhalt, welcher als Entschädigung für die Kosten des betreuenden Elternteils aufgrund dieser Kinder-Betreuung gilt.
Die Kosten der Privatschule gehören zum Barbedarf eines Kindes, wenn es schon während der Zeit des Zusammenlebens der Eltern die Privatschule besuchte.
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen
1. Zivilkammer
Entscheid vom 02.11.2022 i.S. B gegen A. – FO.2018.20-K»
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam