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Arbeitsrecht / Sozialversicherungsrecht

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Teilzeitarbeit bei mehreren Arbeitgebern: Möglichkeiten zur beruflichen Vorsorge

Datum:
06.07.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Teilzeitarbeit
Thema:
Teilzeitarbeit bei mehreren Arbeitgebern
Stichworte:
berufliche Vorsorge, mehrere Arbeitgeber, Teilzeitarbeit, Teilzeitpensum
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BVG 46

Einleitung

Die Teilzeitbeschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern war bisher – aus verschiedenen Gründen – wenig bekannt.

Daher wurden die Vor- und Nachteile auch wenig behandelt.

Verbreitung der Teilzeitarbeit bei mehreren Arbeitgebern

Der Anteil der Teilzeiterwerbstätigen, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, wird voraussichtlich aufgrund der zu erwartenden Wirtschaftsentwicklung (wieder) zunehmen.


Bildquelle: Bundesamt für Statistik | bfs.ch

Ausgangslage: Mehrere Arbeitgeber

Arbeitet jemand nur Teilzeit und dies bei mehreren Arbeitgebern, stellt sich die Frage, ob und wenn ja, wie die finanzielle Absicherung im Alter bei der beruflichen Vorsorge erfolgen kann.

Fragestellung

Wie kann der Arbeitnehmer bei mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen potenzielle Nachteile in der 2. Säule (BVG) vermeiden?

Zusammenrechnung

Wenn der obligatorische Anschluss an eine Pensionskasse nicht gegeben ist, weil die lohnmässige Eintrittsschwelle nicht erreicht ist, bietet es sich an, das Gesamteinkommen bei allen Arbeitgebern zusammenzurechnen.

Möglichkeiten bei der Beruflichen Vorsorge

Eine Norm des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ((BVG); SR 831.40), sieht Möglichkeiten vor, wie solche Teilzeitkonstella­tionen in einer Pensionskasse versichert werden dürfen:

  • Artikel 46 BVG bietet die Vorsorgemöglichkeit für Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern.

BVG 46

Dem nicht obligatorisch versicherten Arbeitneh­mer,

  • der im Dienste mehrerer Arbeitgeber tätig ist und
  • dessen gesamter Jahreslohn CHF 22 050 übersteigt,
    • kann sich anschliessen und freiwillig versichern lassen
      • entweder bei der Auffangeinrichtung
      • oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist,
        • sofern deren reglemen­tarische Bestimmungen es vorsehen.

Der Gesetzgeber sieht also mit den Bestimmungen von BVG 46 bereits heute vor, dass unter Voraussetzungen ein Pensionskassenanschluss in einer Teilzeit-Konstellation möglich ist.

Pensionskassen-Reglemente beachten

In BVG 46 wird erwähnt, dass die reglemen­tarischen Bestimmungen der Pensionskasse eine solche freiwillige Aufnahme zulassen müssen:

  • Viele Pensionskassen schliessen in ihrem Regle­ment eine solche fakultative Aufnahme aus.

Stiftung Auffangeinrichtung

Für den Fall, dass die Pensionskasse den freiwilligen Anschluss eines Teilzeitmitarbeiters, dessen lohnmässige Eintrittsschwelle nicht erreicht ist, im Reglement ausschliesst, sieht der Gesetzgeber eine Ersatzregelung vor:

  • Der Anschluss an die Stiftung Auffang­einrichtung mit Sitz in Zürich.

Fazit

Der Anschluss an die Pensionskasse eines seiner Arbeitgeber oder alternativ an die Stiftung Auffangeinrichtung ist dem Teilzeitmitarbeiter mit mehreren Arbeitgebern zu empfehlen.

Die Anschluss-Initiative ist vom Arbeitnehmer aus zu kommen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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