BVG 46
Einleitung
Die Teilzeitbeschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern war bisher – aus verschiedenen Gründen – wenig bekannt.
Daher wurden die Vor- und Nachteile auch wenig behandelt.
Agenda
Verbreitung der Teilzeitarbeit bei mehreren Arbeitgebern
Der Anteil der Teilzeiterwerbstätigen, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, wird voraussichtlich aufgrund der zu erwartenden Wirtschaftsentwicklung (wieder) zunehmen.
Bildquelle: Bundesamt für Statistik | bfs.ch
Ausgangslage: Mehrere Arbeitgeber
Arbeitet jemand nur Teilzeit und dies bei mehreren Arbeitgebern, stellt sich die Frage, ob und wenn ja, wie die finanzielle Absicherung im Alter bei der beruflichen Vorsorge erfolgen kann.
Fragestellung
Wie kann der Arbeitnehmer bei mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen potenzielle Nachteile in der 2. Säule (BVG) vermeiden?
Zusammenrechnung
Wenn der obligatorische Anschluss an eine Pensionskasse nicht gegeben ist, weil die lohnmässige Eintrittsschwelle nicht erreicht ist, bietet es sich an, das Gesamteinkommen bei allen Arbeitgebern zusammenzurechnen.
Möglichkeiten bei der Beruflichen Vorsorge
Eine Norm des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ((BVG); SR 831.40), sieht Möglichkeiten vor, wie solche Teilzeitkonstellationen in einer Pensionskasse versichert werden dürfen:
- Artikel 46 BVG bietet die Vorsorgemöglichkeit für Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern.
BVG 46
Dem nicht obligatorisch versicherten Arbeitnehmer,
- der im Dienste mehrerer Arbeitgeber tätig ist und
- dessen gesamter Jahreslohn CHF 22 050 übersteigt,
- kann sich anschliessen und freiwillig versichern lassen
- entweder bei der Auffangeinrichtung
- oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist,
- sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen.
- kann sich anschliessen und freiwillig versichern lassen
Der Gesetzgeber sieht also mit den Bestimmungen von BVG 46 bereits heute vor, dass unter Voraussetzungen ein Pensionskassenanschluss in einer Teilzeit-Konstellation möglich ist.
Art. 46 Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber
1 Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 22 050 Franken134 übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen.135
2 Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält.
3 Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung.
4 Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf Begehren des Arbeitnehmers das Inkasso gegenüber den Arbeitgebern.
134 Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 609).
135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
Pensionskassen-Reglemente beachten
In BVG 46 wird erwähnt, dass die reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse eine solche freiwillige Aufnahme zulassen müssen:
- Viele Pensionskassen schliessen in ihrem Reglement eine solche fakultative Aufnahme aus.
Stiftung Auffangeinrichtung
Für den Fall, dass die Pensionskasse den freiwilligen Anschluss eines Teilzeitmitarbeiters, dessen lohnmässige Eintrittsschwelle nicht erreicht ist, im Reglement ausschliesst, sieht der Gesetzgeber eine Ersatzregelung vor:
- Der Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung mit Sitz in Zürich.
Fazit
Der Anschluss an die Pensionskasse eines seiner Arbeitgeber oder alternativ an die Stiftung Auffangeinrichtung ist dem Teilzeitmitarbeiter mit mehreren Arbeitgebern zu empfehlen.
Die Anschluss-Initiative ist vom Arbeitnehmer aus zu kommen.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam