BV 12
Verweigert eine Person ihre Mitwirkung zur Klärung ihres Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV), berechtigt dies nicht zur vollständigen Streichung der Sozialhilfe:
- Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hatte mit einem entsprechenden Entscheid das Grundrecht auf Nothilfe gemäss BV 12 der betroffenen Person verletzt.
«Das Amt für Sozialhilfe und Eingliederung des Kantons Tessin hatte einem Mann 2021 die weitere Ausrichtung von Sozialhilfe verweigert. Den Entscheid begründete es damit, dass der Betroffene bereits mehrfach eine psychiatrische Begutachtung verweigert habe, mit der ein möglicher Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) zu klären wäre. Gemäss kantonalem Recht sei keine Sozialhilfe auszurichten, soweit ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen bestehe (Subsidiaritätsprinzip). Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde des Mannes 2022 ab. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zu neuem Entscheid zurück ans Amt für Sozialhilfe und Eingliederung. Gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person Anspruch auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein erforderlich sind. Dieser Anspruch auf Nothilfe setzt voraus, dass sich die Person nicht selber helfen und andere Hilfe nicht rechtzeitig erhältlich gemacht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Das bedeutet gleichzeitig, dass kein Anspruch auf Unterstützung besteht, wenn jemand objektiv in der Lage ist, sich die für sein Überleben notwendigen Mittel selber zu beschaffen. Gemäss Rechtsprechung ist das etwa der Fall, wenn jemand eine angemessene entlöhnte Arbeit ausschlägt. Im konkreten Fall wurde mit der Verweigerung jeglicher Sozialhilfe – also auch des Notbedarfs für Nahrung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Grundversorgung – das Subsidiaritätsprinzip nicht korrekt angewendet und Artikel 12 BV verletzt. Dem Beschwerdeführer stand keine rechtzeitige und ausreichende andere Einkommensquelle zur Verfügung. Zwar hat er mit der verweigerten Begutachtung dazu beigetragen, dass keine Leistungen der IV geltend gemacht werden konnten. Dieser Anspruch ist allerdings bis zu einem förmlichen Entscheid der IV-Behörden nur hypothetisch; zudem steht der Umfang einer allfälligen Rente nicht fest. Bis zu einem Entscheid würde der Betroffene sodann über keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügen. Ob allenfalls ein Rechtsmissbrauch der ersuchenden Person eine Kürzung oder Verweigerung der Nothilfe rechtfertigen könnte, hat das Bundesgericht bisher offen gelassen. Dies braucht auch hier nicht beantwortet zu werden, da keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers vorliegen. Zur Sanktionierung seines Verhaltens standen den Behörden gemäss kantonalem Recht andere Möglichkeiten zur Verfügung. Das Amt für Sozialhilfe und Eingliederung wird den Fall in diesem Sinne neu beurteilen müssen.»
Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 18.07.2023
BGer 8C_717/2022 vom 07.06.2023
Art. 12 BV Recht auf Hilfe in Notlagen
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
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LawMedia Redaktionsteam