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Sozialversicherungsrecht

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Witwen- + Witwerrenten: Nur noch bis zum 25. Geburtstag des jüngsten Kinds

Datum:
12.07.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Thema:
Witwer-Renten / AHV-Kinderrenten
Stichworte:
AHV, Kinderrenten, Witwer
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Reform

Einleitung

Der Bundesrat (BR) hat die Leitlinien zur Reform der AHV-Hinterlassenenrenten beschlossen.

Die Massnahmen sollen

  • Wiederherstellung der Rechtsgleichheit zwischen Witwern und Witwen
  • Anpassung des Systems an die heutigen sozialen Realitäten
  • Entlastungen für den Bund.

Der BR plant, im Herbst 2023 dazu die Vernehmlassung zu eröffnen.

Witwen- bzw. Witwer-Renten

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte 2022 in einem Urteil eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bei den Witwen- und Witwer-Renten fest.

Wir berichteten:

Bis zur Gesetzesanpassung gilt seit dem EMGR-Urteil eine Übergangsregelung, wonach die Witwerrente analog zur Witwenrente nicht mehr mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt.

AHV-Reform

Im Hinblick auf die Entlastungsmassnahmen für den Bund bei den gebundenen Ausgaben hat der BR im Februar und März 2023 Grundsatzentscheide zu den Hinterlassenenrenten getroffen und das EDI mit der Sparmassnahmenanalyse beauftragt:

  • Einschränkung der Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenrenten
  • AHV-Kinderrenten
  • Revision der Gesetzesgrundlagen für die Gleichbehandlung von Mann und Frau bei den Hinterlassenenleistungen
  • Anpassung der Leistungsausrichtung an die gesellschaftlichen Entwicklungen.

Reform-Massnahme

Die Revision der Hinterlassenenrenten sieht folgende Massnahmen vor:

  • Auf die Betreuungs- und Erziehungszeit ausgerichteter Anspruch:
    • Die Witwen- und Witwerrenten sollen an Eltern unabhängig vom Zivilstand längstens bis zum 25. Geburtstag des Kinds ausbezahlt werden.
    • Für ein erwachsenes Kind mit einer Behinderung soll die Leistungspflicht darüber hinaus bestehen, wenn für dieses Kind ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften gewährt wird;
  • Rente während 2 Jahren für Witwen und Witwer ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
    • Verheiratete oder geschiedene Witwen und Witwer, die für keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr aufkommen müssen,
      • sollen statt einer lebenslangen Rente eine Hinterlassenenrente während 2 Jahren erhalten,
        • um sich an die neue Situation anpassen zu können.
    • Vorausgesetzt wird, dass eine Unterhaltspflicht der verstorbenen Person vorlag.
  • Aufhebung der Renten für Witwen und Witwer unter 55 Jahren:
    • Die Hinterlassenenrenten von Witwen und Witwern,
      • die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder haben,
        • sollen nach zwei Jahren aufgehoben werden (Übergangsbestimmung).
    • Für ältere Witwen und Witwer gilt hinsichtlich der Hinterlassenenrenten eine «Besitzstandsgarantie».
  • Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer ab 50 Jahren,
    • welche Ergänzungsleistungen zur AHV beziehen.
  • Massnahmen zugunsten älterer Witwen und Witwer:
    • Witwen und Witwer sollen inskünftig unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben,
      • wenn der Tod für sie einen Armutsfaktor bewirkt;
    • Anspruchsberechtigte müssen hiefür folgende Voraussetzungen erfüllen:
      • Vollendung des 58. Altersjahrs zum Todes-Zeitpunkt;
      • Verheirateten oder geschiedenen Standes sein;
      • Unterhaltsberechtigung gegenüber der verstorbenen Person;
      • Keine unterhaltsberechtigten Kinder.

AHV-Kinderrenten

Im Rahmen der Revisionsvorlage wurde auch eine Analyse der Kinderrenten der AHV durchgeführt und um den Sparvorgaben des Bundes zu entsprechen, zwei Optionen analysiert:

  • Für den BR kommt indes weder eine Streichung noch eine Kürzung der AHV-Kinderrenten in Frage.
  • Beide Massnahmen wären für die wirtschaftliche Situation von Rentnerinnen und Rentnern mit Familienpflichten zu einschneidend und die erzielten Einsparungen würden kaum ins Gewicht fallen.

Finanzielles / Bundesfinanzen

2035 soll das neue System seine volle Wirkung entfalten und Entlastungen von ca. CHF 810 Mio. in der AHV und ca. CHF 160 Mio. für den Bund ermöglichen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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