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Sozialversicherungsrecht

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BR will die Tarifstruktur für die ambulante Physiotherapie anpassen

Datum:
17.08.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Thema:
Ambulante Physiotherapie
Stichworte:
ambulante Physiotherapie, Physiotherapie, Tarifstruktur
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung bis 17.11.2023, Umsetzung ab 01.01.2025

In der ambulanten Physiotherapie soll künftig

  • klar ausgewiesen werden, wie lange eine Sitzung mindestens dauert.
  • soll für eine Transparenz-Erhöhung zugunsten der Patienten per 01.01.2025 die Tarifstruktur anpasst werden:
    • Pauschalen für Einzelsitzungen mit Zeitkomponente;
    • zwei Varianten in der Vernehmlassung, nämlich:
      • Variante 1
        • Ergänzung der bestehenden Sitzungspauschalen für allgemeine und aufwändige Physiotherapie mit einer Mindestsitzungsdauer und zusätzlich Einführung einer neuen Pauschale für eine Kurzsitzung;
      • Variante 2
        • Einführung (anstelle der bisherigen Pauschalen) eine neue Grundpauschale (Sitzungszeit von mindestens 20 Minuten) sowie eine neue Position für jede weitere 5 Minuten Sitzungszeit.

An seiner Sitzung vom 16.08.2023 hat der BR daher entschieden,

  • von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch zu machen und
  • die Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung in die Vernehmlassung zu schicken.

Die Vernehmlassung zu zwei Varianten soll bis zum 17.11.2023 dauern.

 Detail-Information

«Der Tarif für ambulante physiotherapeutische Leistungen ist in die Jahre gekommen und sollte von den Tarifpartnern dringend revidiert werden. Diese haben sich bislang aber nicht über eine revidierte oder neue Tarifstruktur einigen können. Deshalb macht der Bundesrat von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch und schlägt eine Anpassung der heutigen Tarifstruktur vor. Neu soll die Sitzungsdauer berücksichtigt und die Tarifstruktur geringfügig verfeinert werden.

Unter den Tarifpartner herrscht Konsens, dass die Einführung einer Zeitkomponente dringlich und notwendig ist, um die Transparenz zu erhöhen. Während nämlich die Bruttokosten pro Versicherte für alle Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zwischen 2011 und 2021 jährlich um durchschnittlich 2,8 % gestiegen sind, so waren es bei der ambulanten Physiotherapie 6,9 %.

Zwei Varianten in der Vernehmlassung
Die aktuelle Tarifstruktur für ambulante physiotherapeutische Leistungen basiert hauptsächlich auf Sitzungspauschalen, die keine Angaben zur Sitzungsdauer enthalten. Für die Pauschalen für Einzelsitzungen soll daher eine Zeitkomponente eingeführt werden. Der Bundesrat schickt zwei Varianten in der Vernehmlassung, die bis zum 17. November 2023 dauert.

Variante 1 sieht vor, die bestehenden Sitzungspauschalen für allgemeine und aufwändige Physiotherapie mit einer Mindestsitzungsdauer zu ergänzen und zusätzlich eine neue Pauschale für eine Kurzsitzung einzuführen.
Variante 2 sieht vor, anstelle der bisherigen Pauschalen eine neue Grundpauschale (Sitzungszeit von mindestens 20 Minuten) sowie eine neue Position für jede weitere 5 Minuten Sitzungszeit einzuführen.

Die Formulierung für die Abrechnung der Tarifposition für aufwändige Physiotherapie soll präzisiert werden, um die heutigen Unklarheiten zu beseitigen.

Auswirkungen auf die OKP
Nebst der Erhöhung der Transparenz für die Patientinnen und Patienten, erhofft sich der Bundesrat von den Vorschlägen einen kostendämpfenden Effekt. Nicht zuletzt ermöglicht die genaue Angabe der Mindestdauer einer Sitzung den Patientinnen und Patienten eine bessere Kontrolle der in Rechnung gestellten Leistungen.

Tarifstruktur für die Physiotherapie
Die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen dient der Abrechnung von ambulanten Leistungen – in der Praxis oder in einem Spital – mit einem Einzelleistungstarif. Aufgrund fehlender Einigung der Tarifpartner hat der Bundesrat die Tarifstruktur für die Physiotherapie in den Jahren 2016 und 2017 mit minimalen Anpassungen festgelegt. Von dieser subsidiären Kompetenz, die seit dem 1. Januar 2023 auch die Pauschaltarife umfasst, macht der Bundesrat mit der vorgeschlagenen Verordnungsänderung zum dritten Mal Gebrauch. Diese subsidiäre Kompetenz wird so ausgelegt, dass der Bundesrat gerade so viel regelt wie nötig, um den Vorrang der Tarifautonomie soweit wie möglich zu berücksichtigen.»

Quelle: Medienmitteilung des Bundesamtes für Gesundheit vom 16.08.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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