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MWST: Vorsteuer bei Handänderung während Zwischennutzung und anschliessendem Gebäude-Rückbau

Datum:
15.08.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern
Thema:
MWST-Vorsteuerabzug
Stichworte:
Gebäuderückbau, Handänderung, Mehrwertsteuer, MWST, Vorsteuer, Vorsteuerabzug, Zwischennutzung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

MWSTG 22, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 82 Abs. 1 lit. f

Sachverhalt

Eine zuvor in der Industrie tätige Aktiengesellschaft (AG) schloss ihre Fabrik und vermietete das Fabrikgrundstück anschliessend für Zwischennutzungen.

Im Hinblick auf die Vermietungsleistung optierte die AG (vgl. MWSTG 22 Abs. 1).

2018 verkaufte sie das Grundstück an eine andere Gesellschaft, die das Fabrikgebäude rückbaute, eine Wohnüberbauung erstellte und diese zu vermieten beabsichtigte. Die Kaufvertragsparteien optierten für die Versteuerung der Handänderung. Für die zukünftige Wohnungsvermietung ist die Option dagegen ausgeschlossen (vgl. MWSTG 22 Abs. 2 lit. b; siehe Box unten).

Prozess-History

  • ESTV (Hauptabt. MWST)
    • Mit Feststellungsverfügung gemäss MWSTG 82 Abs. 1 lit. f entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), dass die Käuferin für die Rückbaukosten keine Vorsteuern abziehen dürfe.
  • BVGer
    • Die Käuferin wandte sich hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
    • Das BVGer gab der Käuferin Recht und gestattete den Vorsteuerabzug.
  • BGer
    • Die ESTV erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und argumentierte unter Hinweis auf MWSTG 28 Abs. 1, Mehrwertsteuerpflichtige könnten im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich laufend die von ihnen wirtschaftlich getragenen Vorsteuern abziehen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen, welche für die Erbringung von mehrwertsteuerfreien Leistungen verwendet werden,

  • für deren Versteuerung nicht optiert wurde oder
  • nicht optiert werden kann.

Vgl. MWSTG 29 Abs. 1

Zur Frage der Rückbaukosten konnte sich das BGer auf das Präjudiz von BGer 2C_166/2016 vom 27.10.2017 berufen und erwägen:

  • Soweit die vorsteuerbelasteten Rückbaukosten von der bisherigen Grundeigentümerin (Veräussererin) veranlasst wurden,
    • orientierte sich die Vorsteuerberichtigung an der bisherigeren Gebäude-Verwendung.
  • Für den neuen Grundeigentümer (Erwerber) bildete der Rückbau demgegenüber Teil der Roherschliessung des Grundstücks
    • im Hinblick auf die künftige unternehmerische Nutzung (Erstellung nicht-optierter Wohnflächen) ohne Vorsteuerabzugsberechtigung.

Diese Rechtsprechung war aus einem weiteren Grund zu bestätigen:

  • Die nur temporäre (optierte) Zwischenvermietung genügte nicht, um den Rückbau als Phase «Abbruch/Verkauf» zu qualifizieren.
  • Die zeitlich limitierte Zwischenvermietung des Fabrikareals stellte aus Sicht der bisherigen Grundeigentümerin noch keine eigenständige Phase «Betrieb» dar, sondern nur eine rein akzessorische Nebentätigkeit. 

Entscheid des Bundesgerichts

  • Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der ESTV, unter Kostenfolgen;
  • Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten und Entschädigungen.

BGer 2C_876/2020 vom 13.09.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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