SVG 43 Abs. 1
Der Fahrradverkehr auf Wanderwegen hat stark zugenommen. Wanderer haben dafür kein Verständnis und Mountainbiker verstehen nicht, weshalb sich die Wanderer ärgern.
Ausgeklammert und nicht behandelt wird im nachfolgenden Beitrag die Frage, ob das Mountainbike motorisiert ist und wenn ja, mit Tretunterstützung über 25 km/h (und gelbem Kontrollschild für eine jährlich zu erneuernde Vignette) oder nicht.
Ist Fahrradfahren auf Wanderwegen zulässig oder nicht?
Gemäss SVG 43 Abs. 1 (siehe Box unten) ist das Fahrradfahren auf Wegen,
- «die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen
oder
- offensichtlich nicht dafür bestimmt sind,
- wie Fuss- und Wanderwege,»
- verboten.
Für den Fahrradverkehr auf Wanderwegen gilt verkehrsrechtlich folgende Rechtslage:
- Wanderweg als Fahrradroute
- Auf Wanderwegen, die (auch) als Fahrradroute gekennzeichnet sind, ist das Radfahren erlaubt.
- Verbots-Signalisation
- Ist das Fahrradfahren auf einem Wanderweg durch Signalisation untersagt, bleibt es verboten.
- Interpretation der konkreten Verhältnisse?
- In allen anderen Fällen darf
- weder von der allgemeinen Wege-Eignung,
- noch von einer fehlenden Verbots-Signalisation auf die Zulässigkeit des Fahrradverkehrs auf dem Wanderweg geschlossen werden.
- In allen anderen Fällen darf
Die Sache ist an der Schnittstelle von Verkehrsrecht (Signalisation) und Verwaltungsrecht, kommunalen, kantonalen und bundesrechtlichen Benützungsvorschriften für Wanderwege resp. der Widmung von Wegen zum Gemeingebrauch komplexer als gemeinhin anzunehmen ist.
KASPAR EHRENZELLER, a.a.O. (siehe unten), hat sich der komplizierten Materie angenommen. Er kam in seiner spannenden «Untersuchung» zu folgendem Ergebnis:
«… Die vorliegende Untersuchung will anhand einer bundesstaatlich-kontextualisierenden Auslegung von Art. 43 Abs. 1 darlegen, dass Fahrradfahren auf Wanderwegen durch Kennzeichnung erlaubt oder verboten werden kann. Fehlt es … an einer Signalisation, ist Fahrradfahren auf Wanderwegen zulässig, wenn es unter dessen widmungsgemässen Gemeingebrauch fällt. Andernfalls bleibt der Fahrradverkehr auf Wanderwegen zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen untersagt. Kantonale Vorschriften hingegen, welche das Fahrradfahren auf Wanderwegen erlauben, dürfen den Zweck entgegenstehenden Bundesrechts nicht beeinträchtigen oder vereiteln.»
IV. Regeln für besondere Strassenverhältnisse
Verkehrstrennung
Art. 43 SVG
1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
2 Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.
Literatur
- KASPAR EHRENZELLER, Fahrradfahren auf Wanderwegen – Eine Tour durch den föderalen Normenwald, in: AJP 8/2023, S. 958 ff.
Weiterführende Informationen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam