StGB 143bis Abs. 1
Es macht sich strafbar, wer
- eine Verbindung ohne Zustimmung von seinem Laptop zum WhatsApp-Konto der ehemaligen Freundin erstellt,
- indem er ihr nicht-gesperrtes Mobiltelefon verwendet und
- damit den QR-Code, welcher auf seinem Laptop angezeigt wird, scannt und
- anschliessend 40-mal das WhatsApp Web öffnet und ihren Nachrichtenaustausch liest.
Obergericht des Kantons Zug
Urteil S 2022 25
Vom 18.01.2023 (rechtskräftig)
Art. 143bis StGB Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
1 Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Absatz 1 verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam