SVG
Ausgangslage
Da A ein Motorfahrzeug in alkoholisiertem Zustand (0,48 mg,/1) gelenkt hatte, entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern — nach erfolglosem Rechtsmittel gegen die im Strafentscheid vom 30.01.2020 erfolgte Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand — den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
History innerhalb des bundesgerichtlichen Verfahrens
- Überprüfung des Eichzertifikats
- Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Beschwerde vor Bundesgericht wurde eine Überprüfung des Eichzertifikats des Alkoholmessgeräts vorgenommen
- Resultat: Keine Unregelmässigkeiten.
- Gesundheitsbedingte Verhinderung an der Rechtswahrung
- A wandte ein, er habe die Verteidigungsrechte im Strafverfahren aufgrund eines – mittels Arztzeugnisses nachgewiesenen – gesundheitlichen Problems nicht ausreichend wahrnehmen können.
- Resultat: A konnte aus seinem Einwand, im Verwaltungsverfahren ungenügend gehört worden zu sein, nichts zu seinen Gunsten ableiten; es war nicht einzusehen, weshalb seine Arbeitsunfähigkeit ihm verunmöglichte, in dieser Sache einen Rechtsvertreter zu mandatieren.
Neues Vorbringen: alkoholische Mundspülung
- Erstmals vor Bundesgericht brachte A die Tatsachenbehauptung vor, er habe kurz vor Fahrtantritt in zwei oder drei Schlucken eine alkoholische Mundspülung zur Überdeckung des durch den vorgängigen Alkoholkonsum bedingten Alkoholgeruchs zu sich genommen, welche für das Messresultat ursächlich sei
- Resultat: unzulässiges, verspätetes Vorbringen.
Entscheid
- Die Beschwerde des A wurde abgewiesen.
BGer 1C_498/2021 vom 05.10.2021
Quelle
LawMedia Redaktionsteam