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Verkehrsrecht / Strafrecht

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Alkoholhaltige Mundspülung zur Überdeckung des Alkoholgeruchs

Datum:
28.09.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht, Strafrecht
Thema:
Alkoholartige Mundspülung zur Überdeckung des Alkoholgeruchs
Stichworte:
Alkoholkonsum, Alkoholkontrolle, Alkoholmessung, Eichzertifikat, Strafverfahren
Erlass:
SVG
Entscheid:
BGer 1C_498/2021 vom 05.10.2021
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SVG

Ausgangslage

Da A ein Motorfahrzeug in alkoholisiertem Zustand (0,48 mg,/1) gelenkt hatte, entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrt­samt des Kantons Bern — nach erfolglosem Rechtsmittel gegen die im Strafent­scheid vom 30.01.2020 erfolgte Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand — den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

History innerhalb des bundesgerichtlichen Verfahrens

  • Überprüfung des Eichzertifikats
    • Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Beschwerde vor Bundesgericht wurde eine Überprüfung des Eichzertifikats des Alkoholmess­geräts vorgenommen
    • Resultat: Keine Unregelmässigkeiten.
  • Gesundheitsbedingte Verhinderung an der Rechtswahrung
    • A wandte ein, er habe die Verteidigungsrechte im Strafverfahren aufgrund eines – mittels Arztzeugnisses nachgewiesenen – gesundheitlichen Problems nicht ausreichend wahrnehmen können.
    • Resultat: A konnte aus seinem Einwand, im Verwaltungsverfahren ungenügend gehört worden zu sein, nichts zu seinen Gunsten ableiten; es war nicht einzusehen, weshalb seine Arbeitsunfähigkeit ihm verunmöglichte, in dieser Sache einen Rechtsvertreter zu mandatieren.

Neues Vorbringen: alkoholische Mundspülung

  • Erstmals vor Bundesgericht brachte A die Tatsachenbehauptung vor, er habe kurz vor Fahrtantritt in zwei oder drei Schlucken eine alkoholische Mundspülung zur Überdeckung des durch den vorgängigen Alkoholkonsum bedingten Alkohol­geruchs zu sich genommen, welche für das Messresultat ursäch­lich sei
  • Resultat: unzulässiges, verspätetes Vorbringen.

Entscheid

  • Die Beschwerde des A wurde abgewiesen.

BGer 1C_498/2021 vom 05.10.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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