StGB 304 Ziffer 1 Abs. 1
Der Beschuldigte A._____ führte die Stadtpolizei Zürich, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte in die Irre, indem er Strafanzeige wegen eines anglichen Auffahrunfalls erstattete.
Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und seines Aussageverhaltens war davon auszugehen, dass der angezeigte Auffahrunfall in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. Der Beschuldigte hatte wider besseren Wissens angezeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden.
Die Vorinstanz hatte die Tatbestandsvoraussetzungen und das Rechtliche korrekt gewürdigt.
Das Motiv für eine Falschanzeige (die angebliche Aufforderung bzw. das Anraten der G. Versicherung, die Strafanzeige zu erstatten) war für die Beurteilung des Vorsatzes nicht ausschlaggebend.
Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich waren, war der Beschuldigte im Sinne von StGB 304 Ziffer 1 Abs. 1 schuldig zu sprechen:
Entscheid
- Der Beschuldigte A._____ ist der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 schuldig.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2’500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung.
Obergericht des Kantons Zürich
1. Strafkammer
Urteil vom 14.10.2022
SB220211
(rechtskräftig)
ZR 122 (2023) Nr. 37, S. 146 ff.
Irreführung der Rechtspflege
Art. 304 StGB
1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. …396
396 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam