LAWNEWS

Verkehrsrecht / Strafrecht

QR Code

Angeblicher Auffahrunfall: Irreführung der Rechtspflege

Datum:
25.09.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht, Strafrecht
Thema:
Vorgetäuschter Auffahrunfall
Stichworte:
Auffahrunfall, Falschanzeige, Irreführung, Strafanzeige, Vorgetäuschter Auffahrunfall
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 304 Ziffer 1 Abs. 1

Der Beschuldigte A._____ führte die Stadtpolizei Zürich, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte in die Irre, indem er Strafanzeige wegen eines anglichen Auffahrunfalls erstattete.

Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und seines Aussageverhaltens war davon auszugehen, dass der angezeigte Auffahrunfall in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. Der Beschuldigte hatte wider besseren Wissens angezeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden.

Die Vorinstanz hatte die Tatbestandsvoraussetzungen und das Rechtliche korrekt gewürdigt.

Das Motiv für eine Falschanzeige (die angebliche Aufforderung bzw. das Anraten der G. Versicherung, die Strafanzeige zu erstatten) war für die Beurteilung des Vorsatzes nicht ausschlaggebend.

Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich waren, war der Beschuldigte im Sinne von StGB 304 Ziffer 1 Abs. 1 schuldig zu sprechen:

Entscheid

  1. Der Beschuldigte A._____ ist der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 schuldig.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2’500.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung.

Obergericht des Kantons Zürich
1.  Strafkammer
Urteil vom 14.10.2022
SB220211

(rechtskräftig)

ZR 122 (2023) Nr. 37, S. 146 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.