BV 29 Abs. 1 + 3; ATSG 58 Abs. 3 und ATSG 61 lit. f; § 81 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege
Sachverhalt
Vorliegend war strittig, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Bundesrecht verletze, indem es das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung der Rechtsanwältin B. als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das kantonale Beschwerdeverfahren abwies.
Erwägungen
Kantonale Erlasse, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können,
- lassen sich rechtsprechungsgemäss sachlich begründen und
- sind grundsätzlich mit BV 29 Abs. 3 vereinbar.
In besonderen Fällen, namentlich
- wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder
- wenn der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat,
dürfen kantonale Bestimmungen
- der Berufung eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entgegenstehen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Die Verneinung der ausnahmsweisen Bestellung eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung,
- das vor dem Versicherungsgericht geführte Beschwerdeverfahren stelle im Verhältnis zum bisherigen, vor dem unzuständigen Gericht geführten – im Kanton des ausserkantonalen Anwalts – geführte Verfahrensteil kein neues Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar,
-
- weshalb sich der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter nicht berufen könne,
- auf ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis bzw.
- auf eine Vertretung in einem vorangehenden Verfahren berufen könne,
- weshalb sich der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter nicht berufen könne,
- bildet eine überspitzt formalistische Betrachtungsweise dar und
- hält vor Bundesrecht nicht stand.
Entscheid
- Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. April 2021 und Bestellung von Rechtsanwältin B. als unentgeltliche Anwältin;
- Nichteintreten auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde;
- Abschreibung der Beschwerde im Verfahren BGer 8C_374/2022 aufgrund Gegenstandslosigkeit;
- keine Erhebung von Gerichtskosten.
BGer 8C_374/2022 + 8C_421/2022 vom 05.12.2022 = BGE 149 I 57 ff.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam