EBG 40b Abs. 1 – Keine Haftungsentlastungs- und Haftungsreduktionsgründe
Die Gesetzesauslegung des Rechtsbegriffs «die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind» in EBG 40b Abs. 1 ergibt,
- dass darunter typische Risiken,
- welcher der Eisenbahnbetrieb mit sich bringt,
- zu verstehen sind.
- welcher der Eisenbahnbetrieb mit sich bringt,
Die ruckartige seitliche Bewegung eines Eisenbahnwaggons,
- welche bei der Befahrung einer Weiche verursacht wird,
- stellt ein charakteristisches Risiko im Sinne von EBG 40b Abs. 1 dar.
Im konkreten Fall wurde die Haftung des eingeklagten Eisenbahnunternehmens nach EBG 40b bejaht,
- wobei Haftungsentlastungs- und Haftungsreduktionsgründe verneint wurden.
Die Einzelheiten
«… Die Parteien haben dem Gericht folgenden, unbestrittenen Sachverhalt vorgelegt (Klage, Rz. 7 ff.; Klageantwort, Rz. 7 f.):
«F.________, geboren am G.________ (Datum) , wollte mit ihrem Ehemann am H.________ (Datum) mit dem I.________ (Zug) von J.________ (Ort) nach K.________ (Ort) fahren. Sie stieg in J.________ (Ort) zu, befand sich jedoch nicht in demjenigen Wagen, in welchem sie Plätze reserviert hatte, weswegen sie während der Fahrt diesen Wagen aufsuchen wollte. Als sie die Stirntüre des bestiegenen Waggons öffnen wollte, erfolgte eine ruckartige seitliche Bewegung des Waggons, die darauf zurückzuführen ist, dass der Zug eine Weiche befuhr. Durch die ruckartige seitliche Bewegung stürzte F.________ mit der linken Körperseite auf den Boden und zog sich eine mediale Schenkelhalsfraktur zu.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte als Inhaberin des Eisenbahnunternehmens am Unfall vom H.________ (Datum) keine Schuld trifft. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass sich das Unfallereignis vom H.________ (Datum) beim ordentlichen Betrieb der Eisenbahn verwirklicht hat. Die Parteien sind uneinig darüber, ob die Beklagte gestützt auf Art. 40b EBG haftet oder nicht, und falls ja, in welchem Umfang.
Die Parteien möchten diese Frage dem Grundsatz nach geklärt haben, und haben darum eine Prozessvereinbarung getroffen, wonach sie sich über den Sachverhalt einigen und die Rechtsfrage dem Handelsgericht des Kantons Bern vorlegen möchten. Die Parteien streben an, dass das Handelsgericht des Kantons Bern die Rechtsfrage anhand einer Klage über CHF 84’000.00 ohne vorgängiges Beweisverfahren entscheidet. Die Parteien sind an einem gerichtlichen Entscheid interessiert, welcher als Präjudiz für vergleichbare Fälle dient, und streben entsprechend keine Vergleichslösung an.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Fall einer vollen Haftung der Betrag von CHF 84’000.00 geschuldet ist. Bei einer Teilhaftung wird der Betrag von CHF 84’000.00 entsprechend der festgelegten Haftungsquote reduziert.» …»
Quelle: Sachverhalt und Streitfrage gemäss Urteil vom 24.05.2022, Ziffer 17
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern
Vom 24.05.2022
HG 2021 17
Quelle
LawMedia Redaktionsteam