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Mietrecht

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Mietrecht (Untermiete, Eigenbedarf und Formvorschriften): Von Parlament zugunsten der Grundeigentümer angepasst

Datum:
20.09.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Thema:
Untermiete, Eigenbedarf und Lockerung von Formvorschriften
Stichworte:
Grundeigentümer, Parlament
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

15.455 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE
Missbräuchliche Untermiete vermeiden

18.475 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE
Beschleunigung des Verfahrens bei der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Familienangehörigen

Einleitung

Der Nationalrat (NR) hatte am 07.03.2023 zu den Parlamentarischen Initiativen zur «Untermiete» und zum «Eigenbedarf» getagt und Beschlüsse gefasst. Zur Differenzbereinigung ging die Gesetzgebungssache nachher an den Ständerat (SR).

Wir berichteten:

Der Ständerat (SR) hat am Montag, 18.09.2023, den obgenannten beiden Vorlagen der Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) zugestimmt.

Diese müssen nun noch in die Schlussabstimmungen am Ende der Herbstsession.

Untermiete

(15.455 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE – Missbräuchliche Untermiete vermeiden)

Bei Untervermietungen von Räumlichkeiten sollen Vermieter inskünftig explizit schriftlich der Untervermietung zustimmen müssen. Ferner sollen die Vermieter neu ein ausserordentliches Kündigungsrecht erhalten, falls der Mieter die Voraussetzungen für die Untermiete nicht einhält.

Vermieter sollen neu die Untermiete verweigern können, wenn eine mehr als zweijährige Dauer dieser Untervermietung geplant ist.

Dieser Gesetzvorlage stimmte der Ständerat (SR) mit 25 gegen 11 Stimmen zu.

Eigenbedarf

(18.475 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE – Beschleunigung des Verfahrens bei der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Familienangehörigen)

Neu soll eine Kündigung der Mieträumlichkeiten nicht mehr nur bei einem «dringenden» Eigenbedarf des Besitzers möglich sein, sondern auch wenn der Eigentümer «einen bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf» geltend machen kann.

Mit 29 gegen 11 Stimmen bei zwei Enthaltungen stimmte der Ständerat (SR) der Vorlage zum Eigenbedarf bei Mietwohnungen zu.

Lockerung von Formvorschriften im Mietrecht

Der Ständerat (SR) hat im Übrigen zwei Anpassungen des Obligationenrechts (OR) zu Formvorschriften im Mietrecht gutgeheissen:

  • Mietzinserhöhung mit Faksimile-Unterschrift
    • Inskünftig soll für die Mitteilung einer Zinserhöhung eine auf mechanischem Weg nachgebildete Unterschrift auf dem offiziellen Formular ausreichen.
  • Mietzinserhöhung bei Staffelmiete ohne amtliches Formular
    • Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse vorgesehen sind, soll künftig die schriftliche Form ausreichen. Bisher musste dafür das amtliche Formular verwendet werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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