StGB 181 / StGB 138 Ziff. 1 Abs. 2
Der Vermieter, der seinen Mieter durch Umprogrammierung der elektronischen Schlüssel aus dem von ihm vermieteten Restaurant aussperren lässt, wodurch dieser die Lokalität nicht mehr betreten und vertragsgemäss nutzen konnte, macht sich der Nötigung gemäss StGB 181 schuldig.
Der Vermieter, der die Mietkaution in bar entgegennimmt, ohne das ihm anvertraute Geld innert nützlicher Frist auf ein Banksperrkonto zu hinterlegen (und anderweitig verwendet), macht sich der Veruntreuung gemäss StGB 138 Ziff. 1 Abs. 2 schuldig.
BGer 6B_1008/2021 vom 09.11.2021
Art. 181 StGB Nötigung
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 138 StGB Veruntreuung
1.Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
2.Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam