Wird der Arbeitgeber in einem vollstreckbaren Urteil zur Zahlung einer Brutto-Lohnforderung verurteilt, so liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor:
- Der Arbeitgeber kann einwenden, es sei die definitive Rechtsöffnung nur für die Netto-Lohnforderung zu erteilen, sofern und soweit er Bestand und Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge urkundlich nachweist.
- Es ist nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, den Inhalt des Urteils zu überprüfen, indem er selbst den Netto-Lohn berechnet.
- Entgegen der Ansicht der Vorinstanz muss der Arbeitgeber nicht geltend machen, er habe die geschuldeten Sozialabgaben effektiv bezahlt.
Entscheid:
- Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.
BGer 5A_816/2022 vom 29.03.2023 = BGE 149 III 258 ff.
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LawMedia Redaktionsteam