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Urteil mit Brutto-Lohnzahlungs-Verpflichtung: Definitive Rechtsöffnung nur für Netto-Lohnforderung?

SchKG 80 Abs. 1 + SchKG 81 Abs. 1

Datum:
07.09.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht, Betreibungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Zivilprozessrecht
Thema:
Verpflichtung zur Bezahlung einer Brutto-Lohnforderung + Definitive Rechtsöffnung
Stichworte:
Bruttolohn, Definitive Rechtsöffnung, Lohnforderung, Lohnzahlung, SchKG 80 Abs. 1, SchKG 81 Abs. 1
Erlass:
SchKG 80 Abs. 1 + SchKG 81 Abs. 1
Entscheid:
BGer 5A_816/2022 vom 29.03.2023   =   BGE 149 III 258 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wird der Arbeitgeber in einem vollstreckbaren Urteil zur Zahlung einer Brutto-Lohnforderung verurteilt, so liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor:

  • Der Arbeitgeber kann einwenden, es sei die definitive Rechtsöffnung nur für die Netto-Lohnforderung zu erteilen,  sofern und soweit er Bestand und Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge urkundlich nachweist.
    • Es ist nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, den Inhalt des Urteils zu überprüfen, indem er selbst den Netto-Lohn berechnet.
  • Entgegen der Ansicht der Vorinstanz muss der Arbeitgeber nicht geltend machen, er habe die geschuldeten Sozialabgaben effektiv bezahlt.

Entscheid:

  • Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.

BGer 5A_816/2022 vom 29.03.2023   =   BGE 149 III 258 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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