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Familienrecht / Kindsrecht / Gericht

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Verfahren betreffend Kinderbelange: Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gericht und KESB

Datum:
21.09.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht, Familie, Ehe, Konkubinat, Kindsrecht, Gerichte
Thema:
Kinderbelange / Verfahren
Stichworte:
Ehescheidungsverfahren, Gericht, KESB, Kinderbelange, Kindesschutzmassnahmen, Zuständigkeiten, Zuständigkeitsabgrenzung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 315, ZGB 315a und ZGB 315b

Ist das Gericht mit einem Eheschutz oder Ehescheidungsverfahren befasst, trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen:

  • Bindungswirkung mit Anpassungsrecht bei veränderten Verhältnissen
    • Das Gericht ist an vorbestehende Kindesschutzmassnahmen gebunden, kann diese aber an veränderte Verhältnisse anpassen.

Hat die Kindesschutzbehörde vor Rechtshängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens oder Abänderungsverfahrens ein Kindesschutzverfahren eingeleitet, ist sie berechtigt, dieses weiterzuführen:

  • Beschwerderecht gegen KESB-VM
    • Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen (VM) kann innert 10 Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde geführt werden.
  • Rechtsschutzinteresse trotz beschränkter Wirkungsdauer
    • Obwohl vorsorgliche Massnahmen (VM) nur für eine beschränkte Zeit Wirkung entfalten, ist das Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels nicht ausgeschlossen.
    • Das Recht ein Rechtsmittel zu ergreifen, gilt auch dann, wenn die sachliche Zuständigkeit für den definitiven Erlass von Kindesschutzmassnahmen zwischenzeitlich von der KESB an das Gericht übergegangen ist.
  • VM-Anordnung durch KESB schliesst Rechtsmittelinstanzen nicht aus
    • Ist die KESB für die VM-Anordnung zuständig, sind es auch die für die Beurteilung eines vorsorglichen Entscheids vorgesehenen Rechtsmittelinstanzen.

BGer 5A_574/2022 vom 11.05.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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