StPO 141 Abs. 2
Das Bundesgericht (BGer) liess die Verwertung von Beweismitteln aus einer «fishing expedition» gestützt auf eine Interessenabwägung nach Artikel 141 Absatz 2 StPO teilweise zu:
- Sofern und soweit die Beweismittel als unverwertbar taxiert wurden,
- hiess es die Beschwerde des wegen Strassenverkehrsdelikten angeklagten Täters gut,
- soweit es darauf eintrat.
- hiess es die Beschwerde des wegen Strassenverkehrsdelikten angeklagten Täters gut,
«Die Polizei verhaftete einen Motorradfahrer, den sie in flagranti auf einer Raserfahrt anhielt. Die strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung stellte sie mittels Lasermessung fest. An der darauf folgenden Hausdurchsuchung beschlagnahmte sie eine GoProKamera mit SD-Karte. Diese enthielt Videos, die einen Verwandten des in flagranti erwischten Rasers bei der Begehung von diversen, teilweise gravierenden, Strassenverkehrsdelikten mit einem Motorrad zeigen. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung für die so aufgedeckten Straftaten durch das Kriminalgericht Luzern und verhängte – unter Einbezug eines Widerrufs – eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 70 Franken und eine Busse von 560 Franken. Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintritt. Es hebt das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht hatte die Frage zu klären, ob es sich bei der Hausdurchsuchung um eine unzulässige Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») oder ob die Videos einen Zufallsfund darstellen. Das Bundesgericht kommt nach Darstellung der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung zum Schluss, dass es sich im konkreten Fall um eine unzulässige Beweisausforschung im Sinne einer «fishing expedition» handelt. Es erachtet die Hausdurchsuchung angesichts der bereits hinreichend dokumentierten Straftat weder als für die Aufklärung der Straftat geeignet noch erforderlich. Namentlich bestanden im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung keine Hinweise darauf, dass bei der Raserfahrt Aufzeichnungsgeräte verwendet wurden oder eine Direktübertragung stattfand. Auch mit anderen Strassenverkehrsdelikten konnte die Hausdurchsuchung nicht gerechtfertigt werden. Die Hausdurchsuchung sowie die Beschlagnahme der GoProKamera und SD-Karte waren somit unzulässig. Gestützt auf die Interessenabwägung nach Artikel 141 Absatz 2 StPO bejaht das Bundesgericht jedoch die Verwertbarkeit der unzulässig erlangten Beweismittel für jene Delikte, die aufgrund der konkreten Sachverhaltselemente als schwere Straftaten im Sinne dieser Rechtsnorm darstellen.»
Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 31.10.2023
BGer 6B_821/2021 vom 06.09.2023
Art. 141 StPO Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.
5 Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam