Individuelle Prüfung des Verhaltens jeden ARGE-Mitglieds notwendig
Der generelle – auch für eine bestimmte Dauer – verfügte Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren (sog. Auftragssperre) kann nicht kollektiv gegen alle Gesellschafter einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) angeordnet werden:
- Die «Auftragssperre» darf nur gegen jene Mitglieder, bei denen sich dies aufgrund einer konkreten Prüfung ihres individuellen Verhaltens und Verschuldens rechtfertigt, angeordnet werden.
- Im Falle eines mit einer ARGE abgeschlossenen Vertrages und eines Sanktionsgrundes der erheblich mangelhaften Vertragserfüllung,
- ist nicht von vornherein ausgeschlossen,
- dass bestimmte Mitglieder diesen Grund aus vergaberechtlicher Sicht nicht zu vertreten haben und
- dass diesen gegenüber eine Sanktion daher nicht gerechtfertigt ist.
- ist nicht von vornherein ausgeschlossen,
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Januar 2023 (C-682/21), HSC Baltic | heuking.de
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: HSC Baltic – facebook.com