OR 127; VVG 46 Abs. 1 i.V.m. VVG 100 Abs. 1
Führt eine sorgfaltswidrige Beratung durch den Mitarbeiter eines Rechtsschutzversicherer zu einem Schaden des Versicherungsnehmers, untersteht die Haftung der Verjährung
- dem Obligationenrecht (OR 127) und
- nicht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG 46 Abs. 1 i.V.m. VVG 100 Abs. 1).
Mit der Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist entschied das Bundesgericht (BGer) eine in der Lehre umstrittene Frage zuungunsten der Rechtsschutzversicherer:
- Die Schadenersatzforderung des Versicherungsnehmers war nicht verjährt.
Das BGer hatte die Beschwerde des Versicherungsnehmers gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGer 4A_22/2022 vom 21.02.2023 = BGE 149 III 242 ff.
G. Verjährung
I. Fristen
1. Zehn Jahre
Art. 127 OR
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Verjährung und Befristung
Art. 46 VVG
1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.83 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198284 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.85
2 Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3 Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86
83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
85 Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1983 797 827 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 I 149).
86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
Verhältnis zum Obligationenrechte
Art. 100 VVG
1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.
2 Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982148 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG149 sinngemäss anwendbar.150
150 Eingefügt durch Art. 115 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 1980 III 489). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam