OR 41 + OR 55
Das Bundesgericht (BGer) hatte in den beiden „Parallelurteilen“ 4A_17/2023 und 4A_18/2023 den Anspruch auf Schadenersatz für abgasmanipulierte Fahrzeuge nach OR 41 zu beurteilen.
Die Beschwerdeführer machten aber keinen Schaden im haftpflichtrechtlichen Verständnis geltend.
Vielmehr waren sie mit dem Kaufvertrag, den sie nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr zu diesen Konditionen abschliessen würden, unzufrieden:
- Anwendung der vertragsrechtlichen Rechtsbehelfe
- Für die adressierten Ziele hätte den beiden Beschwerdeführern die vertragsrechtlichen Behelfe zur Verfügung gestanden.
- Keine haftpflichtrechtliche Handhabe
- Das Haftpflichtrecht bietet keine Handhabe, derartige nicht wirtschaftliche Störungen und Enttäuschungen schadensunabhängig finanziell abzugelten.
- Kein ersatzfähiger Schaden
- Mangels ersatzfähigen Schadens fanden
- weder die von den Beschwerdeführern anbegehrte «Naturalrestitution» («Zurückversetzung in den Zustand ohne Schädigung» durch Rückzahlung des Kaufpreises),
- noch die von ihnen verlangte Rückerstattung des «Overcharges» (Kaufpreisdifferenz) in OR 41 oder OR 55 eine Grundlage.
- Mangels ersatzfähigen Schadens fanden
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde.
BGer 4A_17/2023 vom 09.05.2023
BGer 4A_18/2023 vom 09.05.2023
Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen
A. Haftung im Allgemeinen
I. Voraussetzungen der Haftung
Art. 41 OR
1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
C. Haftung des Geschäftsherrn
Art. 55 OR
1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam