ZGB 439 Abs. 1 Ziffer 1
Ordnet ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung einer Person wegen psychischer Störungen an,
- hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden,
- die vom Gericht unabhängig sein muss und
- die nicht fachkundiges Mitglied des gerichtlichen Spruchkörpers sein darf.
Das Gericht ist befugt,
- die fürsorgerische Unterbringung auf einen anderen als den im ärztlichen Unterbringungsentscheid angegebenen Grund zu stützen,
- soweit die betroffene Person sich dazu vorgängig äussern konnte (Wahrung des rechtlichen Gehörs).
BGer 5A_640/2021 vom 13.10.2021 = BGE 148 III 1
1. Anrufung des Gerichts
Art. 439 ZGB
1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
- bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
- bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
- bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
- bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
- bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2 Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
4 Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam