Vernehmlassung zur Änderung der KVV und der KLV bis 01.02.2024
Der Bundesrat (BR) hat am 18.10.2023 das Vernehmlassungsverfahren zu verschiedenen Änderungen folgender Erlasse eröffnet:
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV);
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).
Die Änderungen betreffen unter anderem:
- die Rechnungsstellung von Laboranalysen;
- den unterjährigen Wechsel des Versicherungsmodells.
Die Vernehmlassung läuft bis zum 01.02.2024.
Detail-Informationen zum Gesetzesvorhaben
«Infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, muss auch die KVV angepasst werden, um das erste Paket des Kostendämpfungsprogramms umzusetzen. Der Bundesrat schickt eine Änderung in die Vernehmlassung, die die Rechnungsstellung von Laboranalysen betrifft. In Zukunft sollen Laboranalysen, wenn es von den Tarifpartnern ausgehandelte Pauschalen für bestimmte ambulante Behandlungen gibt, in diesen Pauschalen enthalten sein und nicht mehr separat verrechnet werden.
Der Bundesrat nutzt die Vernehmlassung, um weitere Punkte der KVV anzupassen. So schlägt er vor, den Versicherten, die sich für eine Wahlfranchise (über 300 Franken) und die freie Wahl der Leistungserbringer entschieden haben, mehr Flexibilität zu gewähren. Gemäss der aktuellen Gesetzgebung können diese ihr Versicherungsmodell nicht unterjährig wechseln. Dies kann zu finanziellen Problemen führen, zum Beispiel bei einem Umzug in einen Kanton mit höheren Prämien, bei Arbeitslosigkeit oder wenn man eine Weiterbildung anfängt. Der Bundesrat schlägt deshalb Anpassungen der KVV vor. Versicherte, die eine Versicherung mit Wahlfranchise und freier Wahl der Leistungserbringer abgeschlossen haben, sollen unterjährig in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wechseln können, um weniger Prämien bezahlen zu müssen.
Eine weitere Änderung der KVV betrifft die Kommunikation zwischen den Versicherern und den Kantonen. Mit der Änderung sollen die Versicherer verpflichtet werden, den Kantonen den Betrag des den Versicherten gewährten Prämienausgleichs zusätzlich zur genehmigten Prämie mitzuteilen. Durch diese Anpassung können die Kantone diesen Ausgleichsbetrag bei der Berechnung der Prämienverbilligung berücksichtigen.
Schliesslich können alle ambulanten Leistungserbringer, die als natürliche Personen ihre Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ausüben können, auch als Organisationen zugelassen werden, mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte. Der Entwurf sieht vor, die Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen neu in die KVV aufzunehmen. Dies erfordert auch eine Anpassung der KLV durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).»
Quelle: Mitteilung des Bundesamtes für Gesundheit, Medien und Kommunikation vom 18.10.2023
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LawMedia Redaktionsteam