OR 262
Überlässt der Mieter einen Teil seiner Wohnung an seine Familienangehörigen,
- ohne dass ihn eine gesetzliche Unterstützungspflicht trifft –
und zwar
- dauerhaft und
- gegen Entgelt,
so entsteht
- ein Untermietvertrag,
- welcher der Zustimmung des Vermieters bedarf.
Hat es der Mieter – wie hier im konkreten Fall – unterlassen, die Vermieter-Zustimmung zum Untermietverhältnis einzuholen, war zu prüfen, ob die Vermieterin ihre Zustimmung verweigern durfte, unter Berücksichtigung von:
- OR 262 Abs. 2 und
- ZGB 2 Abs. 2.
Die Vermieterin durfte die Zustimmung aus folgenden Gründen nicht verweigern:
- Der Wohnungsbezug der Tochter und ihrer Familie führte nicht zu einer Überbelegung der Mietwohnung;
- Der Vater und Mieter bewohnt die Wohnung weiterhin und leistet einen Teil des Mietzinses;
- Es besteht kein Risiko der Übertragung des Mietverhältnisses an die Tochter.
Weil die Vermieterin durch die Teiluntervermietung des Mieters keine «wesentlichen Nachteile» trafen, unterlag sie mit ihrer Zustimmungsverweigerung vor Bundesgericht.
BGer 4A_521/2021 vom 03.01.2023
K. Untermiete
Art. 262 OR
1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.
2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:
- der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
- die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
- dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.
I. Handeln nach Treu und Glauben
Art. 2 ZGB
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam