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Steuern Privatpersonen / Unternehmenssteuern

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Zinssätze + Höchstabzüge Säule 3a bei der Direkten Bundessteuer DBST 2024

Datum:
20.10.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern, Besteuerung Privatpersonen
Thema:
Direkte Bundessteuer DBST
Stichworte:
Direkten Bundessteuer, Eigenkapital, Höchstabzüge, Kalkulatorischer Zinssatz, Säule 3a, Steuerabzug, Zinssätze
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bleibt für das Steuerjahr 2024 unverändert. Die Höchstabzüge bilden zugleich die massgeblichen Einzahlungslimiten.

Die Einzelnen Zinssätze + Höchstabzüge

Zinsen direkte Bundessteuer

   2024 2023 2022 2021 2020
Vergütungszins in % 1.25 0.0 0.0 0.0 0.0
Verzugs-/Rückerstattungszins in % 4.75 4.0 4.0 3.0 3.0

Bis 31.12.2021 wurden die Zinssätze im Anhang zur Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124) festgelegt.

Seit 1.1.2022 gelten für die direkte Bundessteuer die Zinssätze gemäss Anhang zur Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (SR 631.014).

Kalkulatorischer Zinssatz Eigenkapital

Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital entspricht gemäss Artikel 25abis Absatz 4 erster Satz StHG der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangen Kalenderjahres (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen; SR 642.142.2). Bei negativer Rendite beträgt der Zinssatz 0 Prozent.

   2023 2022 2021 2020
Kalkulatorischer Zinssatz Eigenkapital in % 1,565 0,0 0,0 0,0

Höchstabzüge Säule 3a

Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt in Franken:

   2024 2023 2022 2021 2020 2019
Für Steuerpflichtige
mit 2. Säule
7’056 7’056 6’883 6’883 6’826 6’826
Für Steuerpflichtige
ohne 2. Säule
35’280 35’280 34’416 34’416 34’128 34’128

Die Höchstabzüge bilden zugleich die massgeblichen Einzahlungslimiten. Aufrundungen bei der Einzahlung sind nicht zulässig.

Quelle: Eidg. Steuerverwaltung ESTV vom 19.10.2023

Quelle:

LawMedia Redaktionsteam

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