DBG 13 Abs. 1
Im Fall 9C_233/2023 hatte das Bundesgericht (BGer) zu prüfen, ob eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von DBG 13 Abs. 1 (siehe Box unten) vorliegt:
- Materielle Voraussetzungen
- Eine Zahlungsunfähigkeit nach DBG 13 Abs. 1, welche zur Aufhebung der solidarischen (Mit-)Haftung führt, liegt laut BGer nur vor, wenn der Ehegatte
- in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe resp. die Person in tatsächlich und rechtlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebt;
- zumindest auf mittlere Frist (kumulativ)
- kein pfändbares Einkommen hat und
- kein verwertbares Vermögen besitzt.
- Eine Zahlungsunfähigkeit nach DBG 13 Abs. 1, welche zur Aufhebung der solidarischen (Mit-)Haftung führt, liegt laut BGer nur vor, wenn der Ehegatte
- Beweislast
- Die behauptete Zahlungsunfähigkeit ist zu beweisen.
- Die blosse Glaubhaftmachung reicht nicht aus.
BGer 9C_233/2023 vom 03.10.2023
Art. 13 DBG Haftung und Mithaftung für die Steuer
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
- die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
- die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
- Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
- die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam