StGB 47, StGB 48, StGB 144
Eine Aktion, mit welcher auf die «Klimaprobleme» aufmerksam gemacht werden sollte und zu einer Sachbeschädigung führte, bietet keine Möglichkeit für einen Strafmilderungsgrund.
Bei diesem Sachverhalt können keine «achtenswerten Beweggründe» gefolgert werden.
Das Genfer Kantonsgericht muss daher die Strafe gegen einen Mann neu festsetzen, der bei einem «Marsch für das Klima» rote Handabdrücke auf die Fassade eines Bankgebäudes gemalt hatte.
Gemäss Bundesgericht (BGer) hat das Kantonsgericht ihm zu Unrecht zugebilligt, aus «achtenswerten Beweggründen» gehandelt zu haben.
BGer 6B_620/2022 vom 30.03.2023
Dritter Abschnitt: Strafzumessung
Grundsatz
Art. 47 StGB
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Strafmilderung.
Gründe
Art. 48 StGB
Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
- der Täter gehandelt hat:
- aus achtenswerten Beweggründen,
- in schwerer Bedrängnis,
- unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
- auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
- der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
- der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
- der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
- das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
Sachbeschädigung
Art. 144 StGB
1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.195
195 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam