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Kontingente 2024 für Erwerbstätige aus Drittstaaten: Unveränderte Festlegung durch BR

Datum:
30.11.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Thema:
Drittstaatenkontingente
Stichworte:
Drittstaatenkontingente, Erwerbstätige aus Drittstaaten, Fachkräfte, Kontingente
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Schweizer Wirtschaft soll auch 2024 die benötigten, qualifizierten Fachkräfte rekrutieren können:

 

  • Drittstaaten-Angehörige + EU/EFTA-Dienstleister
    • Der Bundesrat (BR) lässt daher die Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten und für Dienstleister aus der EU/EFTA unverändert.
  • Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich
    • Auch das Sonderkontingent für Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich wird weitergeführt.
  • Mittelfristige Konzeptänderung
    • Mittelfristig soll das UK-Sonderkontingent aber ins ordentliche Kontingent integriert werden.
  • Beschlussfassungen des BR
    • An seiner Sitzung vom 29. November 2023 hat der Bundesrat verabschiedet:
      • die Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE);
      • den Zeitpunkt des Inkrafttretens: 01.01.2024.

Detail-Informationen

«Die Zuwanderung von Arbeitskräften aus Drittstaaten ist begrenzt. Die Zulassung richtet sich nach dem Bedarf der Unternehmen und erfolgt im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz. Dabei haben inländische Arbeitnehmende und solche aus der EU/EFTA Vorrang.

Damit Schweizer Unternehmen auch im kommenden Jahr benötigte Fachkräfte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA rekrutieren können, hat der Bundesrat entschieden, ein Kontingent mit denselben Höchstzahlen wie 2023 freizugeben. Vorgängig hat er die Kantone und Sozialpartner angehört. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels in verschiedenen Wirtschaftsbereichen unterstützt der Bundesrat mit der Zulassung von Erwerbstätigen aus Drittstaaten und dem Vereinigten Königreich (UK) sowie von Dienstleistungserbringern aus der EU/EFTA die Stabilisierung und Stärkung der Wirtschaft. Im nächsten Jahr können erneut bis zu 8500 qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten rekrutiert werden: 4500 mit einer Aufenthaltsbewilligung B und 4000 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L.

Kontingente für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA

Die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr werden ebenfalls unverändert weitergeführt. 2024 werden 3000 Einheiten für Kurzaufenthalter (L) und 500 Einheiten für Aufenthalter (B) zur Verfügung stehen. Wie bisher werden diese Kontingente quartalsweise an die Kantone freigegeben.

Kontingente für erwerbstätige UK-Staatsangehörige

Seit dem 1. Januar 2021 kommt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr zur Anwendung. UK-Staatsangehörige gelten seither als Drittstaatsangehörige. Für sie gelten im Sinne einer Übergangslösung separate Kontingente. Gemäss dem Beschluss des Bundesrats sollen im kommenden Jahr wiederum bis zu 3500 Erwerbstätige aus dem UK rekrutiert werden können: 2100 mit Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1400 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L). Der Bundesrat beabsichtigt aber, dass das separate UK-Kontingent mittelfristig ins ordentliche Kontingent integriert werden soll.

Ausschöpfung der Kontingente im Jahr 2023

In den letzten Jahren wurden die Kontingente jeweils nicht vollständig ausgeschöpft. Per Ende Oktober 2023 waren die Aufenthaltsbewilligungen B für erwerbstätige Drittstaatsangehörige zu 68 Prozent und die Kurzaufenthaltsbewilligungen L zu 65 Prozent ausgeschöpft. Bei den Kontingenten für Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA von mehr als 90 resp. 120 Tagen pro Jahr lag die Ausschöpfung bei 36 Prozent  (B-Bewilligungen) und 45 Prozent (L-Bewilligungen). Bei den separaten UK-Kontingenten wurden die Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen B mit 23 Prozent und jene für Kurzaufenthaltsbewilligungen L mit 18 Prozent vergleichsweise tief beansprucht.

Der Entscheid des Bundesrats bedingt eine Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201).»

Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement vom 29.11.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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