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Mietrecht

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Mietstreitigkeit: Parteiwechsel während laufenden Prozesses

Datum:
14.11.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag, Zivilprozessrecht
Thema:
Mietstreitigkeit - Parteiwechsel während laufenden Prozesses
Stichworte:
Mängelbeseitigung, Mietprozess, Mietstreitigkeit, Mietverhältnis, Mietzinshinterlegung, Mietzinsreduktion, Parteiwechsel, Vermieterwechsel
Erlass:
OR 261; ZPO 83
Entscheid:
ZKBER.2021.93
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 261; ZPO 83

Der Erwerber eines Mietobjekts tritt mit allen Rechten und Pflichten in ein bestehendes Mietverhältnis und in den hängigen Mietprozess ein, sofern sich der Vermieterwechsel auf das Vertragsverhältnis auswirken kann.

Sachverhalt + Erwägungen

In einem Verfahren des Mieters gegen die Baurechtsberechtigte betreffend Mietzinshinterlegung, Mängelbeseitigung und Mietzinsreduktion war im angefochtenen Zwischenentscheid strittig, ob es zu einem Parteiwechsel gekommen war.

Der Parteiwechsel ist in ZPO 83 geregelt:

  • Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, kann der Erwerber an die Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (vgl. ZPO 83 Abs. 1).
  • Ohne Veräusserung des Streitobjektes ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge (vgl. ZPO 83 Abs. 4).

Umstritten war, wie in diesem Zusammenhang die Bestimmung von OR 261 Abs. 1 einzuordnen ist:

  • Gemäss OR 261 Abs. 1 geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über, wenn der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags veräussert oder sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen wird.

Rund 15 Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit war die Beklagte 2 infolge Zwangsvollstreckung neue Eigentümerin des Baurechtsgrundstücks Grundbuch […] Nr. […] geworden:

  • OR 261 Abs. 1 zufolge war das Mietverhältnis von Gesetzes wegen auf die Erwerberin übergegangen.
  • Gestützt auf ZPO 83 Abs. 4 war die Beklagte 2 – anders als die Klägerin meinte – somit als neue Beklagte in das bereits laufende Schlichtungsverfahren eingetreten.

Da auf der Beklagtenseite von Gesetzes wegen ein Parteiwechsel resp. Parteibeitritt erfolgte, hätte die Schlichtungsbehörde aufgrund des bekannten Vorgangs von sich aus die Parteibezeichnungen gegenüber dem Schlichtungsgesuch anpassen sollen.

Der Amtsgerichtspräsident ging daher zu Recht davon aus, dass die eingereichte Klagebewilligung offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig war. Ob es wirklich angezeigt war, die Klagebewilligung zur Verbesserung zurückzuweisen, konnte, da dies von keiner Partei beanstandet wurde, offen bleiben.

Die Rügen der Berufungsklägerin waren grossmehrheitlich unbegründet.

Entscheid des Obergerichts Solothurn

  • Abweisung der Berufung der , unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

Obergericht des Kantons Solothurn
Zivilkammer
vom 20.09.2022
ZKBER.2021.93

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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